Hanns-Seidel-Stiftung China

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Neu erschienen

KOORD-Blatt Dezember 2012
Über die Arbeit der Hanns-Seidel-Stiftung in China.
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"Demografischer Wandel in China und Deutschland"
Schriftenreihe "Im Dialog mit China"
Band 8, 2012
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Stipendiaten berichten: Liang Xiaojie

Prof. Liang Xiaojie von der Zentralen Parteihochschule hielt sich von 2009 bis 2010 als Stipendiat der Hanns-Seidel-Stiftung in Deutschland auf. Hier gibt er Einblick in seine Forschungsarbeit zum Thema „Menschenrechte und Rechtsstaat“.

Das Gewissen Europas

Dank der Unterstützung der Hanns-Seidel-Stiftung hatte ich von August 2009 bis Januar 2010 die Gelegenheit, im Rahmen eines Forschungsaufenthaltes meine Studien zum Thema "Menschenrechte und Rechtsstaat" zu vertiefen. Die rund sechs Monate meines Aufenthalts in Deutschland habe ich vor allem in München verbracht, doch für meine Arbeit habe ich auch andere deutsche und europäische Städte wie Berlin, Karlsruhe, Hamburg, Straßburg, Brüssel, Luxemburg, Heidelberg sowie Frankfurt besucht und konnte dort mit Wissenschaftlern, Richtern, Politikern sowie Mitarbeitern von nicht-staatlichen Organisationen vielseitige Fachgespräche führen. Da die Institution des Verfassungsgerichtes ein wichtiger Aspekt dieser Forschungsarbeit war, möchte ich besonders meine Aufenthalte in Karlsruhe, Straßburg und Luxemburg hervorheben, wobei mir auch die Besuche der anderen Städte unerwartete Einblicke gewährt haben.

Der Besuch des Verfassungsgerichts war nicht nur deshalb so wichtig, weil dieses das Verbindungsglied zwischen Menschenrechten und dem Rechtsstaat darstellt, sondern weil es der Entstehung eben dieser Instanz zuzuschreiben ist, dass die Welt nach dem zweiten Weltkrieg von einem legislativen Aktivismus erfasst wurde. Es war der Oberste Gerichtshof der Vereinigten Staaten (US Supreme Court), der erstmals die Entscheidungsgewalt bei der Auslegung der Verfassung für sich in Anspruch nahm und damit als Verfassungsgericht die Normenklage (constitutional review) einführte. Doch erst infolge der fortschreitenden europäischen Integration und Ausdehnung scheint sich aus der verfassungsrechtlichen Normenklage ein hochkomplexes und faszinierendes System entwickelt zu haben, welches sich zweifellos stark auf das Verhältnis zwischen Menschenrechten und dem Rechtstaat ausgewirkt und auch die Vorstellungen davon maßgeblich geprägt hat. Diese neuen Mechanismen haben sich bereits zu einer Richtschnur europaweit vertretener Werte wie Menschenrechte, Demokratie und Rechtsstaatlichkeit entwickelt. Besonders der in Straßburg ansässige Europäische Gerichtshof für Menschenrechte wird nicht mehr nur als Instanz der Rechtssprechung betrachtet, sondern gar als "Gewissen Europas" gesehen.
 
Um die zugrundeliegenden theoretischen und praktischen Zusammenhänge zu begreifen, reicht es meiner Ansicht nach nicht, rein juristische Maßstäbe anzulegen. Ich habe mir daher aus einer philosophischen und ethischen Perspektive heraus die Frage gestellt, ob diese neuen rechtlichen Strukturen auf einer globalen Ebene zum Fundament einer besseren Zukunft und eines zufriedeneres Lebens werden können. Da sich ein solches System nur in der direkten Anschauung erschließt, galt es, zunächst schrittweise einen Einblick in die Funktionsweise der Mechanismen zu gewinnen, um danach eine weiterführende Bewertung vorzunehmen zu können. Da ich zuvor in meinem Forschungsprojekt bereits festgestellt habe, dass Deutschland eine ausschlaggebende Rolle spielt in Europa, habe ich mich in meiner Arbeit darauf konzentriert.
 
In der Theorie nehmen die Menschenrechte im Verhältnis zum Rechtsstaat stets den höheren Stellenwert ein. In diesem Sinne ist der nach rechtsstaatlichen Prinzipien aufgebaute Staat nur mehr ein Mittel zur Wahrung der Rechte – ebendies ist Rechtsstaatlichkeit. Dass sich das Mittel nicht gegen das Zweck wenden kann, dem würde niemand widersprechen, dennoch lassen sich hieraus einige kontroverses Fragestellungen ableiten: Welches Recht hat die höchste Priorität? Wer ist im Falle von Konflikten zwischen der staatlichen Autorität und dem Rechtssubjekt berechtigt ein Urteil zu fällen? In der Praxis ergeben sich dabei folgende zwei Problemstellungen: Nach welchen Kriterien entscheidet ein Richter, wenn verschiedene Menschenrechtsansprüche kollidieren? Was befähigt einen Richter dazu, die korrekte Auslegung der Menschenrechte zu bestimmen? Diese beiden Fragen werden einem Richter des Verfassungsgerichts, der sein Privileg ernst nimmt, wohl jeden Tag begleiten.

Nach einem Beispiel zur Illustration der oben genannten Widersprüche braucht man nicht lange zu suchen: Im November 2009 fällte der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte einstimmig das Urteil, dass das Anbringen von Kruzifixen in öffentlichen Schulen die Religionsfreiheit und das Erziehungsrecht der Familien verletzt und daher untersagt werden sollte. Dieses Urteil rief nicht nur bei der italienischen Regierung Empörung hervor, sondern schlug in ganz Europa hohe Wellen. Die italienische Regierung vertrat dabei den Standpunkt, dass das Urteil "ein Akt der Gewalt gegen das italienische Volk sei", denn das Kruzifix stehe für die Geschichte, Tradition und Kultur des Landes. Als Symbol des Katholizismus verkörpert das Kruzifix natürlich nicht nur die italienische Geschichte, Tradition und Kultur. Dasselbe gilt auch für Frankreich und Spanien, aber auch den Süden Deutschlands, insbesondere Bayern. In all diesen Regionen ist es quasi unvermeidbar, mit dieser Entscheidung eine Lawine in Gang zu setzen. Besonders stark war die Ablehnung in Österreich, da die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte direkt das dortige Erziehungsrecht berührt. In Deutschland fiel die Reaktion dagegen vergleichsweise verhalten aus, was der Tatsache zuzuschreiben ist, das es dort bereits 1995 einen ähnlichen Rechtsstreit gab. Obwohl auch das deutsche Bundesverfassungsgericht damals entschieden hatte, dass Bayern die Religionsfreiheit wahren und der Staat seine neutrale Position beibehalten müsse, blieb die Forderung Karlsruhes darauf beschränkt, dass Schulen nur auf begründete Einwände von Schülern oder Eltern hin in Betracht ziehen müssen, das Kruzifix zu entfernen. Nun lässt sich hinsichtlich der Straßburger Entscheidung im Falle Italiens natürlich die Frage stellen, ob die deutsche Variante nicht eine angemessenere Entscheidung gewesen wäre. Genauso kann man jedoch fragen, ob das Straßburger Urteil eine bessere Alternative hinsichtlich der "Wahrung der Religionsfreiheit und der staatlichen Neutralität" aufgezeigt hat.
 
Wie bereits zuvor betont, bin ich der Ansicht, dass das Grundproblem in einem Konflikt zwischen verschiedenen Rechten besteht. Es liegt nun einmal im Wesen des Rechts, dass in der Praxis unweigerlich verschiedene Rechtsansprüche miteinander kollidieren. In dem oben genannten Fall widersprechen sich beispielsweise die Rechte in den Bereichen Bildung und Kultur bzw. das Recht zu Glauben, oder nicht zu Glauben. Auch in anderen Fällen können wir derartige Widersprüche leicht erkennen. So wurden bei den so genannten "Caroline-Urteilen" – Klageführerin war Prinzessin Caroline von Monaco – die konfliktierenden Ansprüche deutlich, die sich aus dem Recht auf Achtung des Privatlebens und der Pressefreiheit ableiten lassen. Die Frage bei solchen Konflikten ist nun, nach welchen Kriterien entschieden wird, dass ein Menschenrecht schützenswerter ist als ein anderes.

Auch in dem Spannungsverhältnis zwischen Menschenrechten und den Ansprüchen staatlicher Autorität ergeben sich immer wieder Widersprüche, oder besser gesagt, in Hinblick auf das Individuum als Privatperson und als bürgerliches Subjekt. Dies trifft auch in dem oben genannten Fall der Schulkruzifixe zu: Es besteht ein Widerstreit zwischen dem Recht auf Religionsfreiheit und dem Erziehungsrecht des Individuums und dem Anspruch des Staates in seiner Funktion als Repräsentant der Kultur und Tradition des Landes. Auch weitere Beispiele lassen sich ohne weiteres finden, wie zum Beispiel die erhitzte Debatte um das Ganzkörper-Scanning an Flughäfen, wobei Bedenken hinsichtlich der Menschenwürde des Einzelnen und der Sicherheit des Landes gleichermaßen eine Rolle spielen. Haben wir hier nicht einen Grund zu sagen, dass die Wahrung der Menschenwürde des Einzelnen mehr Wert ist, als die Sicherheit des Landes?
 
Im Fall der Kruzifixe in öffentlichen Schulen hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte einen Rechtsanspruch unterstützt und sich gegen ein anderen entschieden, nämlich für das individuelle Recht und gegen das Recht des Staates. Diese Wahl ist formal korrekt. Der gegenteilige Ausgang des Urteils ist jedoch ebenso vorstellbar. So vertreten zum Beispiel Teile der italienischen Bevölkerung die Ansicht, dass das Kruzifix-Verbot in öffentlichen Schulen eine Verletzung ihrer kollektiven Menschenrechte darstellt und zudem ihr Staat – in seiner Funktion als Instrument zur Wahrung der Menschenrechte – nicht ausreichend respektiert worden sei. Haben diese Argumente nicht gleichermaßen Berechtigung?
 
Italien hat sich zu guter Letzt dafür entschieden, Einspruch einzulegen, was rechtens ist und auch wenn Straßburg sein Urteil aufrechterhält und das Anbringen von Kruzifixen in öffentlichen Schulen untersagt, ist dies keine falsche Entscheidung. Doch sollte Straßburg sein Urteil widerrufen, wäre dies – einmal abgesehen von der dadurch entfachten Diskussion und potentiellen Schwächung der Glaubwürdigkeit und Autorität des Gerichtshofes – rein vom Standpunkt des Schutzes der individuellen Rechte aus betrachtet nicht eine positive Wendung?

Ich sehe besonders den Widerspruch individueller und staatlicher Rechte als ein schwer zu lösendes Problem. Hier stellt sich, die Frage, nach welchen Prinzipien man sich richten kann, um dieses zu meistern. Als ich im Rahmen meiner Forschungsarbeit in Straßburg diese Fragestellung an Vertreter des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte richtete, erhielt ich die ehrliche und direkte Antwort, dass dies in der Tat sehr schwierig sei. Sie seien jedoch bemüht, diese Problematik immer unter Berücksichtigung des soziokulturellen Kontextes der jeweiligen Nation zu überdenken. In diesem Sinne gäbe es ein Abwägen zwischen Menschenrechten und dem Rechtsstaat als Subjekt und man könne sagen, dass jede Entscheidung spezifisch auf ein Land ausgerichtet sei und nicht notwendigerweise auch für ein anderes Land gelten müsse.
 
Diese Einschätzung lässt sich jedoch wiederum nicht mit denen vereinbaren, die ich in Fachgesprächen an Universitäten erhalten habe. Denn Akademiker sind sehr wohl bemüht, dieses Problem durch eine Reihe ausgefeilter rechtsmethodologischer Formalisierungen zu überwinden, um das individuelle Recht zu schützen und die staatliche Autorität einzudämmen. Diese Beobachtung hat die widersprüchlichen Eindrücke verfestigt, die ich bereits während meines Aufenthalts in Karlsruhe gewonnen habe: Ein Vertreter des deutschen Bundesverfassungsgerichtes hatte betont, es sei Karlsruhe und kein anderer Ort, der hinsichtlich der deutschen Menschenrechtsfälle und insbesondere deren Ausführung die letzte Instanz sei, obwohl er gleichzeitig auch hervorhob, dass man sich gemäß internationaler Abkommen auch nach Straßburger oder Luxemburger Urteilen richten würde.
 
Dies hat mich dann doch überrascht, da ich ursprünglich dachte, dass es allein Straßburg sei, welches die letzte Entscheidungsinstanz in Menschenrechtsfällen habe: Laut Fachliteratur können sich Personen, welche die Rechtsmittel innerhalb ihres europäischen Mitgliedsstaates ausgeschöpft haben, an Straßburg um Hilfe wenden, und, sobald sie die Unterstützung Straßburgs erhalten haben, in ihrem Land erneut Einspruch einlegen. Wenn dem tatsächlich so ist, dann hat sich mit Straßburg die traditionelle Rolle der Nation als endgültige Entscheidungsinstanz in Menschenrechtsangelegenheiten grundlegend geändert, denn der einzelne Nationalstaat ist in Menschenrechtsfragen gleichermaßen dem Gerichtshof unterstellt. In der neuen Menschenrechtspraxis scheint es jedoch vielmehr so zu sein, dass die rechtlichen Wechselwirkungen zwischen Menschenrechten und dem jeweiligen Rechtsstaat in einen infiniten Regress treten könnten, sollte sich Straßburg entscheiden, "Öl ins Feuer zu gießen". Europa hat mit der Aufhebung der Souveränität des Nationalstaates in Rechtsangelegenheiten wohl die bislang größte Anstrengung zur Wahrung der Menschenrechte in der Menschheitsgeschichte unternommen. Doch dass sich die Praxis zum Teil anders gestaltet, illustriert ein Satz, den ich in verschiedenen Verfassungsgerichten immer wieder gehört habe: "Ja, theoretisch ist das so…"
 
Denn Theorie und Praxis folgen nicht notwendigerweise denselben Gesetzmäßigkeiten. Auch wenn das deutsche Bundesverfassungsgericht in seiner Denkweise eher praxisorientiert ist, bedeutet dies noch lange nicht, dass der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte von seiner prinzipienorientierten Argumentationsstruktur abweichen würde. Schließlich muss er vorausgesehen haben, in welcher Hinsicht das Kruzifix-Verbot nicht mit den soziokulturellen Rahmenbedingungen Italiens in Einklang steht. Ihm muss ebenso klar gewesen sein, dass die Auswirkungen dieses Urteils nicht nur auf Italien beschränkt bleiben, sondern in ganz Europa Wellen schlagen werden. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte stützt seine Entscheidungen also offensichtlich auf ein höheres Ideal: Menschenrechte. Wenn er in der Vergangenheit nicht Mut und Entschlossenheit bei der Verteidigung der Menschenrechte bewiesen hätte, wäre er wohl kaum zum "Gewissen Europas" geworden. Menschenrechte stehen hier über der nationalstaatlichen Souveränität, denn das Ziel wiegt schwerer als die Mittel.
 
Doch führt es nicht zu weit, wenn, wie im obigen Fall, die italienische Regierung durch das Urteil quasi zum Opponenten der Menschenrechte erklärt wird? Das Recht der Menschen auf ihre Tradition und Kultur ist doch keinesfalls geringer anzusehen als Religionsfreiheit und Erziehungsrecht, man könnte sogar sagen, dass es einen noch höheren Wert hat. Eine reiche Kultur und Tradition, die von den Menschen wertgeschätzt wird, ist ein wichtiger Bestandteil der guten Regierung einer Polis. Als Pythagoras einmal gefragt wurde, was die beste Methode sei, seine Kinder zu erziehen, soll er geantwortet haben: Macht sie zu Bürgern einer wohl regierten Polis. Aus diesem Grunde symphatisiere ich mit dem italienischen Staat. Denn wenn er sich der Entscheidung nicht entgegenstellt, kann er dann überhaupt noch als Verfechter der Menschenrechte der italienischen Bürger ernst genommen werden oder wird nicht vielmehr in den Augen der europäischen Öffentlichkeit dessen ethischer Ruf auf den Tiefpunkt sinken?
 
Die Konsequenz der ethischen Vorstellungen und die unerschöpfliche Wissbegierde in Europa regen die ganze Welt dazu an, die Rätsel der menschlichen Natur weiter zu ergründen. Dass sich die Staaten Europas nicht scheuen, auch ideelle Werte wie Tradition und Kultur vor ein abstraktes Gericht zu stellen, ist womöglich das wertvollste Gedankengut, welches die Aufklärung hinterlassen hat. Meiner Ansicht nach, gehören die neuen Bewegungen im Rechtsbereich, die die Einführung des Gerichtshofs für Menschenrechte als supranationale Rechtsinstitution mit sich gebracht hat, zu den wichtigsten gesellschaftlichen Erfahrungen in der Moderne. Doch die Widersprüche zwischen der abstrakten und der praktischen Rechtslogik, in denen auch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte verfangen ist, zeigen letztendlich auch, dass selbst Europa noch längst keine finale Lösung für die Problematik "Menschenrechte und Rechtsstaat" parat hält. Bedeutsamer noch als die mit der Einrichtung des Europäischen Gerichtshofs als Teil eines komplexen Systems zur Wahrung der Menschenrechte einhergehende Verbesserung der Menschenrechtssituation, ist die Tatsache, dass sich hiermit das Verhältnis der Macht selbst grundlegend geändert hat.
 
Als ich mich in Brüssel mit eben dieser Fragestellung beschäftigte, hörte ich oft, dass es in der Praxis eher um Politik als um Recht oder Macht gehe. Wenn man bedenkt, dass sich die Europäische Union in einer Phase der Entwicklung hin zu den "Vereinigten Staaten von Europa" befindet, erkennt man, dass es sich in der Realität tatsächlich so verhält. Doch dieses ungelöste Problem wirft einen Schatten auf die Europäische Union, die nicht anders kann, als weiter die eingeschlagene Richtung zu verfolgen - Europa möchte in die Zukunft schreiten, doch kann nur schwer seine Vergangenheit zurücklassen.
 
Als ich nach Europa kam, habe ich mit dem Thema "Menschenrechte und Rechtsstaat" eine große Erwartungshaltung verknüpft, alles erschien mir neu und faszinierend. Nach meiner Rückkehr sehe ich - trotz der Widersprüche - in dem europäischen Modell nicht nur eine mögliche gesellschaftliche Lebensweise, sondern denke, dass diese eine Alternative für die Zukunft der gesamten Menschheit bieten kann. Hegel hat solcherlei Widersprüche als Tragödie bezeichnet, da beide Seiten hohe Argumente verteidigen, doch eine Seite ihre Vorstellungen nur verwirklichen kann, wenn die andere vergeht. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte kann meiner Ansicht nach nur schwerlich vermeiden, in den Sog einer solchen Tragödie zu geraten. Ich denke, wenn jemand wirklich der Überzeugung ist, die richtige Gewichtung zwischen den verschiedenen Seiten gefunden zu haben, dann sollte derjenige sich erst einmal als Richter in Straßburg versuchen.
 
Liang Xiaojie, Beijing, Oktober 2010
Übersetzung: KOORD