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Referat III/5 Recht, Geschichte und Kultur
Dr. Birgit Strobl
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Argumente und Materialien zum Zeitgeschehen 82: Homo Oecologicus, Menschenbilder im 21. Jahrhundert
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Stiftungspost Ausgabe 03 / 12
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Grundseminar für Personalräte

Konrad Möst, Mitglied im Hauptpersonalrat beim Staatsministerium des Innern

Der Personalrat benötigt fundierte rechtliche Kenntnisse. Er muss aber auch wissen, wie es in der Praxis zugeht. Beides wurde beim Grundseminar für Personalräte vom 10. bis 17. Juli 2011 in Kloster Banz eingeübt.

Oft werden eingeschliffene Rituale, die in der Dienststelle durch den vorhergehenden Personalrat seit langem praktiziert wurden, mangels besserer Kenntnis einfach weitergeführt. Hier ist es wichtig zu wissen, dass das Organisieren von Weihnachtsfeiern, Betriebsausflügen, das Verteilen von Einkaufsgutscheinen, Krankenbesuche oder das Führen der Personalkasse nicht zu den Aufgaben eines Personalrates gehören. Hierbei handelt es sich um dienstliche Aufgaben, für die eine gesonderte Beauftragung erforderlich ist. Das betroffene Personalratsmitglied genießt in diesen Dingen daher auch nicht den Schutz des Bayerischen Personalvertretungsgesetzes.

Langjährige Seminarleiterin mit Personalratspraxis: Elfriede Jehmlich

Mitwirkung und Mitbestimmung des Personalrates sind Beteiligungsrechte. Sie sind in Art. 75, 75 a, 76 und 77 BayPVG geregelt. Der Personalrat besitzt jedoch noch weitere Rechte. So zum Beispiel das Initiativrecht, Art. 70 a BayPVG. Es wurde erst sehr viel später in das Personalvertretungsgesetz aufgenommen. Oft ist es wichtig, von diesem Recht Gebrauch zu machen. Anträge lassen sich in der Regel wesentlich besser durchsetzen, wenn dies mit Hinweis auf Art. 70 a BayPVG erfolgt. Dies setzt jedoch das Informationsrecht voraus, das in Art. 69 BayPVG geregelt ist. Schließlich kann ein Personalrat nur dann aktiv werden, wenn er über gewisse Sachverhalte auch gut unterrichtet ist.

Zu den Personalratsaufgaben zählen das Entgegennehmen von Anträgen und Beschwerden, das Führen von Monatsgesprächen und das Abhalten von Personalversammlungen. Hierbei sollte man zumindest den Gesetzestext stets zur Verfügung haben. Dieser sowie ein entsprechender Gesetzeskommentar sind Sachmittel. Jedes Personalratsmitglied sollte ihn von der Dienststelle bereitgestellt bekommen. Dennoch ist es in der Praxis oftmals schwierig, das durchzusetzen. Nach der Rechtsprechung ist jedenfalls bei Kommentaren zu differenzieren. Hier kommt es darauf an, wie leicht der Kommentar für den Personalrat zugänglich gemacht werden kann.

Beamte und Angestellte sind Teilnehmer unserer Personalräteseminare. Viele sind aus den Kommunen.

Einige weitere Tipps sollen in diesem Beitrag noch gegeben werden: In Kommentaren werden Mitwirkung und Mitbestimmung oft verwechselt. Besondere Vorsicht ist auch bei manchen Schaubildern geboten. Beim Begriff des örtlichen Personalrates handelt es sich zudem nur um den Sprachgebrauch. Immer ist damit der Personalrat vor Ort gemeint. Dies steht im Gesetz so jedoch nicht.

Das Grundseminar bildete den Auftakt für Schulungen nach den Personalratswahlen im Frühjahr dieses Jahres. Weitere Seminare für Personalräte finden Sie in unserer Seminardatenbank.