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Argumente und Materialien zum Zeitgeschehen 82: Homo Oecologicus, Menschenbilder im 21. Jahrhundert
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Stiftungspost Ausgabe 03 / 12
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Grundseminar Rhetorik

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Religion und Meinungsfreiheit

Die Meinungsfreiheit ist ein vom Staat geschütztes Grundrecht. Eine konkrete Religion genießt einen solchen Schutz nicht, nicht einmal die der christlichen Mehrheit in unserem Lande. Verstünde der Staat sich anders, würde er gegen einen seiner bedeutendsten Grundsätze verstoßen: die weltanschauliche Neutralität. § 166 StGB über die „Beschimpfung von Bekenntnissen, Religionsgesellschaften und Weltanschauungsvereinigungen“ spricht daher eine Strafdrohung nur für den Fall aus, dass durch eine solche wie auch immer geartete Beschimpfung der öffentliche Friede gestört werden kann. Die Stimmen, die eine Pönalisierung blasphemischer Handlungsweisen als solcher fordern, werden an dieser grundsätzlichen Wertung nichts verändern können.

Mit diesen Feststellungen ist aber nur der rechtliche Rahmen bezeichnet, innerhalb dessen sich in unserer Gesellschaft die kontroversen Kräfte geltend machen: die Stimmen der Verhöhnung christlicher Glaubensvorstellungen auf der einen, die durch diese Stimmen in ihren religiösen Gefühlen Verletzten auf der anderen Seite. Der das Infantile streifende Mutwille der Verhöhnung ist manchmal mit Händen zu greifen. Auch lässt die auf diese Weise ausgeübte Meinungsfreiheit einer plakativen Ablehnung des christlichen Glaubens nur allzu meist intellektuell zu wünschen übrig, und die Verhöhner richten sich mit ihren Äußerungen in der Regel selbst.

Den Gläubigen ist hier eine gelassene Reaktion zu empfehlen. Schon das Evangelium nach Matthäus weist im fünften Kapitel darauf hin, dass Gott seine Sonne aufgehen lässt über Bösen und Guten. Islamische Fundamentalisten mögen zur Rache für ihren beleidigten Glauben aufrufen, dem Christen ist das nicht möglich. Gott selbst kann gar nicht beleidigt werden, denn wenn er der Transzendente und der „ganz andere“ ist, wie wollte irgendein Menschenwerk ihm dann schaden?