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Häufige Fragen
Fördert die Hanns-Seidel-Stiftung nur Studenten im Bundesland Bayern?
Nein. Die Stipendien können für Studiengänge in Deutschland, in Mitgliedsländern der EU und der Schweiz vergeben werden.
Kann man sich auch als Studienanfänger um ein Stipendium bewerben?
Ja. Es ist auch Abiturienten möglich, sich um Aufnahme in die Studienförderung zu bewerben. Voraussetzung ist, dass der Bewerber zum nächstmöglichen Studiensemester das Studium aufnehmen wird und zum Zeitpunkt der Auswahltagung an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule oder Fachhochschule eingeschrieben ist oder eine Studienplatzzusage hat.
Kann auch ein Aufbaustudium gefördert werden?
Nach dem erfolgreichen Abschluss eines Bachelorstudiums kann ein Masterstudium gefördert werden. Die Bewerbung muss noch vor Aufnahme des Studiums erfolgen, da die Mindestförderungsdauer vier Semester beträgt. Andere Aufbau-, Zusatz-, Ergänzungs- oder Zweitstudien werden nicht gefördert.
Können auch Studiengebühren übernommen werden?
Eine Reihe von Universitäten und Hochschulen erheben von Stipendiaten eines Begabtenförderungswerkes keine Studiengebühren. Bitte informieren Sie sich an Ihrer Hochschule. Die Gebühren können von der Hanns-Seidel-Stiftung nach derzeitigem Stand nicht übernommen werden. Ausnahmen bilden Studiengebühren, die während eines Auslandsstudiensemesters anfallen. Diese können auf Antrag in Einzelfällen erstattet werden, wenn der Stipendiat nicht mehr in der Probeförderung ist.
Kann man sich auch dann um ein Stipendium bewerben, wenn man lediglich an der finanziellen Förderung Interesse hat?
Nein. Die ideelle Förderung ist fundamentaler Bestandteil des Stipendiums. Gemäß den Förderrichtlinien gibt es keine Option, nur die finanzielle Förderung anzubieten oder in Anspruch zu nehmen.
Auf welcher Grundlage berechnet sich die finanzielle Förderung?
Mit Ausnahme der Promotionsförderung erfolgt die Berechnung analog zu den Bestimmungen des BAföG. Für die Förderung von Doktoranden/Graduierten gelten gesonderte Bestimmungen.
Werden Auslandsstudien gefördert?
Reine Auslandsstudien außerhalb der EU-Mitgliedsländer und der Schweiz werden grundsätzlich nicht gefördert. Im Rahmen der regulären Stipendiatenförderung können jedoch auf begründeten Antrag zeitlich befristet Auslandsaufenthalte (Praxis-/Theoriesemester) gefördert werden.
Darf ich als Stipendiat auch schon im Probeförderungsjahr ins Ausland (außerhalb der EU-Mitgliedsländer und der Schweiz) zum Studieren gehen?
Ja, allerdings erhalten Sie für den zeitlich begrenzten Studienaufenthalt im Ausland keinen zusätzlichen finanziellen Zuschuss zu Ihrem monatlichen Stipendium. Dieser kann erst in der Hauptförderung gegeben werden.
Wie viel darf ich als Stipendiat monatlich dazuverdienen?
Der Freibetrag beläuft sich nach den Richtlinien des Bundesministeriums für Bildung und Forschung auf monatlich € 255.
Kann ich als Promotionsstipendiat nebenberuflich tätig sein, ohne dabei die finanzielle Förderung zu riskieren?
Gemäß den Förderrichtlinien des BMBF ist eine regelmäßige berufliche Tätigkeit bis zu einem Achtel der wöchentlichen Arbeitszeit möglich. Im Rahmen einer Mitarbeit im Bereich Forschung und Lehre ist eine Tätigkeit bis zu einem Viertel der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit zulässig. Die Höhe des Verdienstes ist hierbei unerheblich.
Werden die erlaubten Wochenarbeitsstunden überschritten, entfällt die finanzielle Förderung für die Dauer des Beschäftigungsverhältnisses. Soweit sichergestellt bleibt, dass der Stipendiat weiterhin kontinuierlich an der Erstellung seiner Dissertationsschrift arbeitet, verbleibt er in der obligatorischen ideellen Förderung. Bei einer berufsbedingten, kurzfristigen Unterbrechung der Arbeit daran wird das Stipendium für diesen Zeitraum ausgesetzt, eine mittel- oder längerfristige Unterbrechung beendet die Förderung endgültig. Ein Wiedereinstieg zu einem späteren Zeitpunkt ist ohne abermaliges Durchlaufen des Auswahlverfahrens nicht möglich.
Können auch an einer ausländischen Hochschule durchgeführte Promotionsvorhaben gefördert werden?
Grundsätzlich können nur Promotionen, die an einer deutschen Hochschule entstehen und eingereicht werden, gefördert werden. Im Rahmen der regulären Promotionsförderung an einer deutschen Hochschule ist jedoch eine Förderung von max. sechs Monaten - ggf. auch zeitlich gesplittet - im Ausland möglich, wobei der Auslandsaufenthalt für das Erreichen der Promotionszielsetzung zwingend notwendig sein muss (zum Beispiel Feldstudie/Labortätigkeit/Interview/Archivrecherche).
Kann man sich auch als ausländischer Staatsbürger direkt um ein Stipendium bewerben?
Nein. Es können nur Bewerbungen berücksichtigt werden, die von den Projektleitern der Hanns-Seidel-Stiftung im Ausland ausgewählt und vorgeschlagen werden. Sie müssen in direktem Bezug zu einem Entwicklungshilfeprojekt der Hanns-Seidel-Stiftung vor Ort stehen oder aus dem Projektumfeld kommen.
Kann ich elternunabhängig gefördert werden?
Einkommen und Vermögen der Eltern bleiben außer Betracht, wenn der Stipendiat bei Beginn des Ausbildungsabschnitts
- das 30. Lebensjahr vollendet hat,
- nach Vollendung des 18. Lebensjahres fünf Jahre erwerbstätig war,
- nach Abschluss einer vorausgehenden, zumindest dreijährigen berufsqualifizierenden Ausbildung drei Jahre oder im Falle einer kürzeren Ausbildung entsprechend länger erwerbstätig war.
Dies gilt nur, wenn der Stipendiat in den Jahren seiner Erwerbstätigkeit in der Lage war, sich aus dem Ertrag selbst zu unterhalten. Bei Absolventen des Zweiten Bildungsweges und bei verheirateten Stipendiaten mit mindestens einem Kind ist nur das Einkommen des Ehegatten des Stipendiaten zu berücksichtigen.
Gibt es für Stipendiaten des JFS-Förderprogramms ein eigenes Veranstaltungsprogramm?
Ja. Stipendiaten des JFS-Programms durchlaufen aufgrund der speziellen Zielsetzung der Förderung ein eigenes, fachspezifisches und praxisorientiertes Förderprogramm.
Muss ich Mitglied der CSU sein?
Nein.

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