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Euroscheine und Münzen

M. Schuppich; Fotolia

Finanzielle Förderung

Die Höhe des Stipendiums richtet sich nach den Einkommens- und Vermögensverhältnissen des Unterhaltsverpflichteten. Absolventen des zweiten Bildungsweges werden elternunabhängig gefördert. Ein Rechtsanspruch auf die genannten Leistungen besteht nicht. Das Stipendium muss nicht zurückgezahlt werden.

Studienförderung

Die Höhe des Stipendiums berechnet sich nach den Richtlinien des BMBF und beträgt für Studienstipendien maximal 812 €/Monat. Zusätzlich und unabhängig vom Einkommen der Eltern wird eine Studienkostenpauschale in Höhe von 300 €/Monat gegeben. Hiermit sollen Ausgaben der Stipendiatinnen und Stipendiaten finanziert werden, die nicht der Lebenshaltung dienen, sondern der Realisierung von studienbezogenen Vorhaben und Zwecken, wie z.B. Lern- und Hilfsmittel (u.a. Bücher, Hard- und Software), Sprachkurse, einschlägige Fachtagungen sowie Kongressbesuche und Exkursionen.

Ist der Stipendiat/die Stipendiatin selbst krankenversichert, kann ein monatlicher Zuschuss zur Krankenversicherung bis zu 94 € und zur Pflegeversicherung von 28 € gewährt werden. Freiwillig gesetzlich versicherte oder privat versicherte Studierende im Alter von über 30 Jahren kann der Förderungsmessbetrag um bis zu 155 € für eine Krankenversicherung und um bis zu 34 € für eine Pflegeversicherung erhöht werden. Die Zuschläge zur Kranken- und Pflegeversicherung unterliegen - wie das Stipendium - der Bedürftigkeitsprüfung.

Studieren mit Kind: Verheiratete und nicht verheiratete Stipendiaten (auch Alleinerziehende) mit mindestens einem Kind, das das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet hat und im selben Haushalt lebt, erhalten zusätzlich zu den oben genannten Leistungen eine monatliche Kinderbetreuungspauschale (160 € je Kind). Diese Regelung gilt nur, wenn der andere Elternteil keinen Kinderbetreuungszuschlag erhält.

Promotionsförderung

Der Förderungshöchstsatz bei den Promotionsstipendien liegt bei monatlich 1.450 € zuzüglich einer Forschungskostenpauschale von 100 €. Zusätzlich zum Grundstipendium kann ein Familienzuschlag in Höhe von 155 € im Monat gezahlt werden, wenn mindestens für ein im Haushalt lebendes Kind das Personensorgerecht besteht.

"Kinderleichte Promotion": Doktorandinnen und Doktoranden können für Kinder und Pflegekinder i. S. des § 32 Abs. 1 EStG bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres auf Antrag eine Kinderzulage in Form einer monatlichen Pauschale von 155 € beziehen. Für jedes weitere Kind erhöht sich die Pauschale um je 50 € bis maximal 255 € monatlich.

"Zeit gegen Geld": Anstelle einer Verlängerung des Förderzeitraumes können auf Grund von Kinderbetreuung oder Schwangerschaft Geldzahlungen bis zur Höhe der zu erwartenden Stipendienleistung beantragt werden, um die zusätzliche Betreuung des Kindes in wichtigen Phasen des Studiums (z. B. Examen, Auslandspraktikum) zu ermöglichen. Die familienbezogene Verwendung der Zuwendungen muss nachgewiesen werden.

Doppelförderung

Eine Doppelförderung durch die Hanns-Seidel-Stiftung und BAföG oder sonstige öffentliche Mittel ist ausgeschlossen.

Kontakt

Referat IV/SB
Michaela Regele
Leiterin
Referat IV/SB
Daria Alieva
Sachbearbeiterin
Referat IV/SB
Lineta Kaufmann
Sachbearbeiterin