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PantherMedia / peshkova

Häufige Fragen

Nein. Die Stipendien können für Studiengänge in Deutschland, in Mitgliedsländern der EU und der Schweiz vergeben werden.

Informationen zur Föderdauer finden Sie hier.

Nach dem erfolgreichen Abschluss eines Bachelorstudiums kann ein Masterstudium gefördert werden. Die Bewerbung muss noch vor Aufnahme des Studiums erfolgen, da die Mindestförderungsdauer vier Semester beträgt. Andere Aufbau-, Zusatz-, Ergänzungs- oder Zweitstudien werden nicht gefördert.

Wer eine Ablehnung für die Studienförderung erhalten hat, wird für zwei Jahre gesperrt, kann sich dann aber noch einmal bewerben. 

Nein. Die ideelle Förderung ist fundamentaler Bestandteil des Stipendiums. Gemäß den Förderrichtlinien gibt es keine Option, nur die finanzielle Förderung anzubieten oder in Anspruch zu nehmen.

Mit Ausnahme der Studienförderung erfolgt die Berechnung analog zu den Bestimmungen des BAföG. Für die Förderung von Doktoranden/Graduierten sowie für Stipendiatinnen und Stipendiaten, die aus Mitteln des Auswärtigen Amtes gefördert werden, gelten gesonderte Richtlinien und Fördersätze. Mehr ...

Ja, ein Stipendium der Hanns-Seidel-Stiftung ist steuerfrei, da es einen Zuschuss zum Lebensunterhalt darstellt dem keine verpflichtende Arbeitsleistung entgegensteht. Die Hanns-Seidel-Stiftung fördert mit öffentlichen Mitteln und ist eine gemeinnützige Organisation.

In besonders begründeten Einzelfällen ist die Förderung eines vollständigen Bachelor-/Masterstudiums an einer ausländischen Hochschule förderfähig. Die finanzielle Auslandsförderung ist jedoch insgesamt auf zwölf Monate begrenzt.

Ja, allerdings erhalten Sie für einen zeitlich begrenzten Studienaufenthalt im Ausland erst ab dem dritten Fachsemeste einen zusätzlichen finanziellen Zuschuss zu Ihrem monatlichen Stipendium.

Eine Förderung ist auch bei dualen Studiengängen möglich - solange diese in Vollzeit absolviert werden. Das Einkommen wird auf das Stipendium angerechnet, sodass in der Regel lediglich die Studienkostenpauschale in Höhe von 300 Euro monatlich ausbezahlt wird.

Stipendiaten der Studienförderung können pro Förderjahr 6.240 Euro Brutto mit einem Nebenjob dazu verdienen, ohne dass das Stipendium gekürzt wird. Das entspricht einem normalen Minijob. Aber Achtung: Pflichtpraktika sind von dieser Regelung ausgenommen und werden auf das Stipendium angerechnet.

Die Studienkostenpauschale von 300 Euro ist bei Zuverdienst nicht betroffen.

Eigenständig verfasste Dokumente wie der Lebenslauf und das Exposé über Studien- und Berufsziele sollen in deutscher Sprache verfasst sein.

Das Exposé des Dissertationsprojektes darf in englischer Sprache eingereicht werden.

Internationale Bewerberinnen und Bewerber können Nachweise, Zeugnisse und Gutachten in englischer Sprache einreichen.

Gemäß den Förderrichtlinien des BMBF ist eine regelmäßige berufliche Tätigkeit bis zu einem Achtel der wöchentlichen Arbeitszeit möglich. Im Rahmen einer Mitarbeit im Bereich Forschung und Lehre ist eine Tätigkeit bis zu einem Viertel der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit zulässig. Die Höhe des Verdienstes ist hierbei unerheblich.
Werden die erlaubten Wochenarbeitsstunden überschritten, entfällt die finanzielle Förderung für die Dauer des Beschäftigungsverhältnisses. Soweit sichergestellt bleibt, dass der Stipendiat weiterhin kontinuierlich an der Erstellung seiner Dissertationsschrift arbeitet, verbleibt er in der obligatorischen ideellen Förderung. Bei einer berufsbedingten, kurzfristigen Unterbrechung der Arbeit daran wird das Stipendium für diesen Zeitraum ausgesetzt, eine mittel- oder längerfristige Unterbrechung beendet die Förderung endgültig. Ein Wiedereinstieg zu einem späteren Zeitpunkt ist ohne abermaliges Durchlaufen des Auswahlverfahrens nicht möglich.

Grundsätzlich können nur Promotionen, die an einer deutschen Hochschule entstehen und eingereicht werden, gefördert werden. Im Rahmen der regulären Promotionsförderung an einer deutschen Hochschule ist jedoch eine Förderung von max. sechs Monaten - ggf. auch zeitlich gesplittet - im Ausland möglich, wobei der Auslandsaufenthalt für das Erreichen der Promotionszielsetzung zwingend notwendig sein muss (zum Beispiel Feldstudie/Labortätigkeit/Interview/Archivrecherche).

Bewerbungen, die von Projektleitern der Hanns-Seidel-Stiftung im Ausland ausgewählt und vorgeschlagen werden, werden vorrangig berücksichtigt. Sie sollen in direktem Bezug zu einem Entwicklungshilfeprojekt der Hanns-Seidel-Stiftung vor Ort stehen oder aus dem Projektumfeld kommen. Falls die HSS im betreffenden Heimatland kein Auslandsbüro unterhält, können Bewerbungen direkt über das Bewerbungsportal eingereicht werden.

Einkommen und Vermögen der Eltern bleiben außer Betracht, wenn der Stipendiat bei Beginn des Ausbildungsabschnitts

  • das 30. Lebensjahr vollendet hat,
  • nach Vollendung des 18. Lebensjahres fünf Jahre erwerbstätig war,
  • nach Abschluss einer vorausgehenden, zumindest dreijährigen berufsqualifizierenden Ausbildung drei Jahre oder im Falle einer kürzeren Ausbildung entsprechend länger erwerbstätig war.

Dies gilt nur, wenn der Stipendiat in den Jahren seiner Erwerbstätigkeit in der Lage war, sich aus dem Ertrag selbst zu unterhalten. Bei Absolventen des Zweiten Bildungsweges und bei verheirateten Stipendiaten mit mindestens einem Kind ist nur das Einkommen des Ehegatten des Stipendiaten zu berücksichtigen.

Ja. Stipendiaten des JFS-Programms durchlaufen aufgrund der speziellen Zielsetzung der Förderung ein eigenes, fachspezifisches und praxisorientiertes Förderprogramm. Mehr ...

Kontakt

Leiterin Institut für Begabtenförderung

Dr. Jutta Möhringer