Ja, jeder Wahlberechtigte hat weiterhin zwei Stimmen bei der Bundestagswahl: eine Erst- und eine Zweitstimme.
Mit der Erststimme wird ein Direktkandidat im Wahlkreis gewählt.
Mit der Zweitstimme stimmen die Wähler für eine Partei und deren Kandidaten auf der Landesliste. Die Landesliste und die Reihung der Kandidaten werden von den jeweiligen Parteien selbst festgelegt. Der Wähler hat darauf keinen Einfluss.
Das bekannte System der personalisierten Verhältniswahl mit zwei Stimmen bleibt im Grundsatz also erhalten. Allerdings hat sich durch die aktuelle Wahlrechtsreform das Verhältnis der beiden Stimmen zueinander verändert.
2. Was ändert sich beim Verhältnis von Erst- und Zweitstimme zueinander?
Die Wahlrechtsreform hat die Zweitstimme noch wichtiger gemacht: Das Zweitstimmenergebnis entscheidet jetzt nämlich nicht nur darüber, wie viele Sitze jede Partei im Bundestag erhält. Es legt auch fest, wie viele Direktkandidaten in den Bundestag einziehen. Ein Beispiel:
Die A-Partei erzielt 10 Prozent bei den Zweitstimmen. Dieses Ergebnis entspricht 60 Sitzen. Zugleich gewinnt die A-Partei über die Erststimme 70 Wahlkreise. Im Gegensatz zum alten Wahlrecht ziehen nun aber nicht 70 direkt gewählte Abgeordnete der Partei in den Bundestag ein, sondern nur 60. Denn nur diese 60 Sitze sind durch die Zweitstimme gedeckt. Das ist die sogenannte Zweitstimmendeckung im neuen Wahlrecht.
3. Welche Abgeordneten ziehen in den Bundestag ein?
Der Grundsatz, wer einen Wahlkreis gewinnt, zieht in den Bundestag ein, gilt nun nicht mehr: Ein erfolgreicher Kandidat in einem Wahlkreis muss nicht nur den Wahlkreis gewinnen. Er muss auch ein möglichst gutes Ergebnis in seinem Wahlkreis erzielen. Die Wahlkreissieger werden nämlich entsprechend ihrem prozentualen Ergebnis im Wahlkreis in eine Reihenfolge gebracht. Hat eine Partei mehr Direktmandate gewonnen, als ihr durch die Zweitstimme zustehen, so fallen die Direktmandate mit den schlechtesten Ergebnissen weg.
Legen wir das obige Beispiel zugrunde, so werden die 70 Wahlkreissieger von Partei A von Platz 1 bis 70 nach ihrem jeweils erzielten Ergebnis sortiert. Der Wahlkreissieger auf Platz 1 wurde mit dem besten Ergebnis für die A-Partei gewählt, der Sieger auf Platz 2 mit dem zweitbesten Ergebnis usw., bis zu Platz 70 mit dem schlechtesten Ergebnis. Die Wahlkreissieger auf den Plätzen 60 bis 70 würden dann, obwohl sie ihren Wahlkreis gewonnen haben, nicht in den Bundestag einziehen.
Die Kandidaten auf den Listenplätzen kommen nur dann zum Zug, wenn die Partei weniger Direktmandate erzielt, als ihnen durch die Zweitstimme an Sitzen im Bundestag zustehen. In diesem Fall ziehen alle Direktmandate in den Bundestag ein und die restlichen Sitze werden nach der Reihenfolge auf der Liste besetzt.
4. Was passiert mit Wahlkreisen, in denen der Wahlkreissieger nicht in den Bundestag einzieht?
Diese Wahlkreise werden nicht durch einen direkt gewählten Bundestagsabgeordneten im Parlament repräsentiert und bleiben verwaist. Das wird vermutlich vor allem umkämpfte Wahlkreise in Ballungsräumen betreffen, die politisch sehr heterogen strukturiert sind.
5. Ziehen Parteien mit drei Direktmandaten (Grundmandatsklausel) noch in den Bundestag ein?
Die Grundmandatsklausel stellt sicher, dass regionale politische Anliegen und Parteien, die drei Direktmandate erringen, bundesweite Repräsentation finden – selbst wenn ihr Zweitstimmenergebnis bundesweit unter 5% liegt. Die Reform der Ampelkoalition sah eine Streichung der Grundmandatsklausel vor.
Das Bundesverfassungsgericht hat die Streichung der Grundmandatsklausel mit der gleichzeitigen Beibehaltung der 5-Prozent-Hürde für verfassungswidrig erklärt. Die Richter stellen ihn ihrem Urteil insbesondere auf die Sondersituation der CSU ab. Nach der von der Ampel verabschiedeten Reform hätte es zu folgender paradoxen Situation kommen können: Die CSU hätte alle Wahlkreise in Bayern gewonnen und wäre gleichwohl mit einem Zweitstimmenergebnis von bundesweit unter 5 % mit keinem einzigen Abgeordneten im Bundestag vertreten gewesen.
Die Grundmandatsklausel und die 5-Prozent-Hürde bleiben daher bei der kommenden Bundestagswahl übergangsweise in Kraft. Der Gesetzgeber muss nun in der nächsten Legislaturperiode eine verfassungskonforme Lösung finden.
6. Ist strategisches Wählen möglich?
Das neue Wahlrecht bringt für den Wähler ein deutlich höheres Maß an Unsicherheit mit sich. Er kann nicht mehr davon ausgehen, dass sein favorisierter Kandidat oder seine favorisierte Kandidatin mit seiner Stimme als Direktkandidat in den Bundestag einzieht – selbst wenn es sich um einen etablierten Kandidaten handelt, der vielleicht seit mehreren Legislaturperioden in Berlin den Wahlkreis repräsentiert.
Strategisches Wählen mit einem Aufteilen von Erst- und Zweitstimme auf unterschiedliche Parteien ist so noch unwägbarer geworden. Wenn Sie als Wähler sichergehen wollen, dass Ihr Kandidat oder Ihre Kandidatin Ihre Anliegen im Bundestag repräsentiert, sollten Sie zwei Kreuze bei derselben Partei machen.
Dr. Benjamin Hahn ist seit 2023 Referatsleiter für Verfassung, Europäische Integration, Innere Sicherheit der Akademie für Politik und Zeitgeschehen bei der Hanns-Seidel-Stiftung in München. Zuvor war er als persönlicher Referent im Deutschen Bundestag tätig. Sein Studium der Staatswissenschaften absolvierte er an der Universität Passau. Anschließend arbeitete er an der Professur für Politische Theorie als Wissenschaftlicher Mitarbeiter und war Gastdozent an der Pontifical University, St. Patrick’s College in Maynooth (Irland).