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Expertenrunde „Paradigmenwechsel im Abtreibungsrecht?“
Probleme einer Reform von §218 StGB

Autorin/Autor: Dr. Benjamin Hahn
, Thomas Haslböck

Die Ampel-Koalition brachte mehrere Initiativen auf den Weg, um das Abtreibungsrecht zu liberalisieren. Fachleute schildern aus verschiedenen Blickwinkeln die Probleme, die eine solche Reform mit sich bringen würde.

Der Blick durch eine Lupe zeigt den Schriftzug §2018 heran. Der Hintergrund ist weiß.

Die parlamentarische Initiative wirft einige Fragen auf.

blende11.photo; HSS; AdobeStock

Zu Beginn der vergangenen Legislaturperiode hat die SPD-geführte Bundesregierung eine Kommission zur reproduktiven Selbstbestimmung und Fortpflanzungsmedizin eingesetzt. Das Gremium legte im April 2024 einen Abschlussbericht vor und plädierte darin für eine Regulierung des Schwangerschaftsabbruchs außerhalb des Strafrechts. Nach dem Koalitionsbruch brachten Abgeordnete der SPD, der Grünen und der Linken einen entsprechenden Gesetzesentwurf ein. Er sieht unter anderem die Legalisierung von Abtreibungen bis zur 12. Woche vor und will die derzeit geltende Wartepflicht von drei Tagen zwischen Beratung und Abtreibung abschaffen. Die Hanns-Seidel-Stiftung hat Expertinnen und Experten gefragt, welche Probleme der Kommissionsbericht und die parlamentarische Initiative mit sich bringen.

Die strafrechtliche Perspektive

Prof. Dr. Michael Kubiciel, Professor für Strafrecht an der Universität Augsburg, widersprach entschieden der häufig anzutreffenden Behauptung, dass die gegenwärtige Rechtslage betroffene Frauen und behandelnde Ärzte kriminalisieren oder stigmatisieren würde. Wenn eine Stigmatisierung erfolge, dann durch gesellschaftliche Normen außerhalb des Strafrechts.

  • Rechtslage: „Strafrechtlich ist kein Unrecht verwirklicht“, solange der Schwangerschaftsabbruch nach der Beratungsregel erfolge. Die jetzige Lösung habe sogar den großen Vorteil, dass weder Arzt noch Beratungsstellen die Gründe für den Abbruch hinterfragen müssen oder dürfen. Dadurch sei innerhalb der ersten zwölf Wochen die autonome Entscheidung der Frau gesetzlich garantiert.
     
  • Mögliche Neuregelung: Eine Neuregelung des Schwangerschaftsabbruchs, welche diesen nicht nur straffrei, sondern auch rechtmäßig stellt, wäre aus der Sicht des Strafrechtsprofessors an eine wichtige Bedingung geknüpft: Sie würde nur dann im Einklang mit dem Grundgesetz stehen, wenn die Schwangeren dazu verpflichtet werden würden, ihre Gründe für den Abbruch offenzulegen.

Die moralische Perspektive

Der Tübinger Moraltheologe und ehemaliges Mitglied im Deutschen Ethikrat, Prof. Dr. Franz-Josef Bormann, bezeichnete den Schwangerschaftsabbruch als „Mutter aller bioethischen Konfliktlagen“. Die aktuellen Vorschläge würden allerdings auf einem „extremen ethischen Reduktionismus“ basieren, welcher der ausdifferenzierten wissenschaftlichen Diskussionslage und der Komplexität des Themas keineswegs gerecht werde. Es werde versucht, den zentralen Wertkonflikt zwischen dem Schutz des ungeborenen Lebens und dem Selbstbestimmungsrecht der Frau zu verschleiern. So wird beispielsweise nicht von dem Ungeborenen, sondern „Schwangerschaftsgewebe“ gesprochen. Bormann hob unter anderem drei problematische Aspekte hervor:

  • Abstufung des Lebensschutzes: Das ungeborene Leben wird in schutzwürdige und nicht schutzwürdige Phasen unterteilt. 

  • Einseitige Vorstellung von Autonomie: Der Schwangeren wird ein absolutes Verfügungsrecht über das ungeborene Kind eingeräumt.

  • Menschenwürde und Leben werden entkoppelt: Die Möglichkeit, Träger des Rechts auf Menschenwürde zu sein, wird an bestimmte biologische Fähigkeiten gekoppelt.

Aus der Perspektive der Ärzte

Prof. Dr. Angela Köninger, Vizepräsidentin der Deutschen Gesellschaft für Gynäkologie und Geburtshilfe, betonte, dass die Perspektive der Ärzte in der Diskussion zu wenig berücksichtigt werde. Das betreffe insbesondere drei Aspekte:

  • Ärztliches Dilemma: „Wir sind die einzigen, die einen medizinischen Zugriff auf das ungeborene Kind haben. Dabei wird von uns einerseits verlangt, das Leben von Mutter und Kind bestens zu betreuen, und andererseits sollen wir ohne medizinische Notwendigkeit das ungeborene Leben abtöten. Vor diesem Dilemma stehen wir.“ 

  • Aus- und Weiterbildung: Ein grundsätzliches Defizit in der ärztlichen Aus- und Weiterbildung besteht aus ihrer Sicht nicht: „Den Eingriff der Abtreibung beherrscht jeder Gynäkologe, da er Bestandteil der medizinischen Grundausbildung ist.“ Kritisch ist allerdings der enorme gesellschaftliche Druck, der mittlerweile auf Ärzte ausgeübt wird, eine Abtreibung durchzuführen. Diese Gewissensentscheidung müsse jeder Arzt selbst treffen können.

  • Versorgungslage: Im letzten Jahr gab es mehr als 100.000 Abtreibungen. Von einer grundsätzlichen Versorgungslücke zu sprechen, hält die Gynäkologin deshalb für verfehlt.

Die Beratungspflicht

Die Präsidentin des deutschen Caritas-Verbandes, Eva Maria Welskop-Deffaa, plädierte für den Erhalt der Beratungspflicht. Dem emotional motivierten Argument, die Schwangerschaftskonfliktberatung schränke die Selbstbestimmung der Frau ein, stellte sie die Ergebnisse einer Umfrage von donum vitae Bayern entgegen. Befragt wurden Frauen, die bereits eine Beratung abgeschlossen haben. Die Ergebnisse:

  • 82 % gaben an, durch das Gespräch entlastet worden zu sein

  • 60 % berichteten, dass ihnen die Beratung bei ihrer Entscheidungsfindung geholfen hat

  • 94 % bewerteten das Gespräch insgesamt als hilfreich.

Ohne Beratungspflicht hätten nur 37 % sicher an einer Beratung teilgenommen. Die Diskrepanz zwischen dem erlebten Nutzen und der potenziellen freiwilligen Inanspruchnahme unterstreiche daher die Sinnhaftigkeit der derzeitigen Regelung. Laut Welskop-Deffaa profitieren von einer Beratungspflicht besonders jene Frauen, die in problematischen Paarbeziehungen leben: Sie könnten nicht einfach von ihren Partnern zu einer Abtreibung gedrängt werden. Die Beratungspflicht stärke folglich die Selbstbestimmung der Schwangeren.

Politische und gesellschaftliche Perspektive

Die Publizistin Liane Bednarz betrachtete den Kommissionsbericht und den Vorstoß im Bundestag aus politischer und gesellschaftlicher Perspektive. Auf drei problematische Dimensionen wies sie dabei hin:

  • Sprache: Das Thema erfordere Sensibilität. Stattdessen habe sich ein gewisser Triumphalismus Bahn gebrochen. Zugleich werde mit verschleiernden Begriffen operiert: Aus der Beendigung eines ungeborenen Lebens mache man beispielsweise eine „Gesundheitsleistung“.
     
  • Umsetzung: In Vorbereitung des Gruppenantrags seien keine kirchlichen oder konservativen Stimmen gehört worden.
     
  • Zeitpunkt: Man habe versucht, den Entwurf zur Reform des Abtreibungsrechts nach dem Koalitionsbruch im Eilverfahren und mit der Brechstange durch den Bundestag zu bringen. Das sei der moralischen Tragweite des Themas nicht angemessen.

Das dreifach unsensible Vorgehen berge die Gefahr, auf der Gegenseite Verbitterung hervorzurufen, so Bednarz. Und diese Verbitterung zahle auf das Konto der AfD ein. Gerade die Abtreibungsthematik besitze das Potenzial, als Brücke zwischen legitimen konservativen und gefährlichen rechtsextremen Positionen zu fungieren. Problematisch sei dies schon allein deshalb, weil die AfD den Lebensschutz mit einer völkischen Konnotation versehe.

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