Grundrechte im Schatten von Corona
Sicherheit gegen Freiheit
Das Grundgesetz (GG) gewährt den Menschen in Deutschland umfassenden Schutz und große Freiheiten. Unsere Grundrechte sind ein Schatz, den uns aber nicht nur der historische Zufall nach dem Zweiten Weltkrieg beschert hat. Es sind im wahrsten Sinne des Wortes zivilisatorische Errungenschaften, die nicht nur unsere Freiheiten schützen, sondern die auch selber geschützt werden müssen. Schnell können sie erodieren. Deshalb sind die Grundrechte in den ersten 20 Artikeln des Grundgesetzes durch die sogenannte „Ewigkeitsgarantie“ (Art. 79 Abs. 3 GG) geschützt. Sie sind unverbrüchlich und können grundsätzlich nicht abgeschafft werden.
Verfassungsgericht stuft Recht auf Leben momentan höher ein als beispielsweise das Recht, sich frei zu bewegen.
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Zu diesen besonders geschützten Rechten gehört zum Bespiel die Meinungsfreiheit (Art. 5 GG), die Versammlungsfreiheit (Art. 8 GG) und die Vereinigungsfreiheit (Art. 9 GG), die den Kern unserer Demokratie schützen. Das Eigentum wird gewährleistet (Art. 14 GG). Es besteht Schutz vor staatlichen Eingriffen (Recht auf die Anrufung von Gerichten, Art. 19 Abs. 4 GG) und Überwachung (Unverletzlichkeit des Post- und Briefgeheimnisses, Art. 10 GG). Die Grundrechte ermöglichen weiter die freie Entfaltung der Persönlichkeit (Art. 2 GG), die Freizügigkeit (Art. 11 GG) oder die freie Arbeitsplatz- und Berufswahl (Art. 12 GG). Gleichzeitig schützt das Grundgesetz die körperliche Unversehrtheit (Art. 2 GG) und – ganz wichtig – die Würde des Menschen (Art. 1 GG).
Zusätzlich zur „Ewigkeitsgarantie“ gilt für diese Rechte die „Wesensgehaltstheorie“ (Art. 19 Abs. 2 GG). Danach darf ein Grundrecht in keinem Falle in seinem Wesensgehalt, also in seiner Kernaussage, angetastet werden.
Erhebliche Eingriffe
Die staatlichen Maßnahmen gegen das Corona-Virus haben erhebliche Eingriffe in zahlreiche Grundrechte zur Folge. Es sind die bisher weitgehendsten Beschränkungen in der deutschen Geschichte seit 1945. Um die Pandemie einzudämmen, die Ausbreitung zu verlangsamen und so die medizinische Versorgung leistungsfähig zu erhalten, ist die allgemeine Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 GG) eingeschränkt worden, zum Beispiel durch das Verbot, unsere Großeltern oder unsere Eltern zu sehen, wenn wir nicht im selben Haushalt leben. Auch unsere Freunde und Bekannten dürfen wir nicht mehr sehen, besuchen oder einladen. Ohne „triftigen Grund“ dürfen wir nicht mehr das Haus verlassen, wann und wie wir wollen. Das beschränkt die Freizügigkeit (Art. 11 Abs. 1 GG), die es eigentlich allen Deutschen gestattet, sich frei im Bundesgebiet zu bewegen.
Die Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG) gewährt die freie Berufswahl und auch die freie Berufsausübung. Jeder Inhaber, der seine Boutique, sein Lokal, seinen Laden, seine Buchhandlung derzeit schließen muss, ist in seiner Berufsfreiheit beeinträchtigt. Auch nicht mehr an seinen Arbeitsplatz im Betrieb zu dürfen, stellt einen Eingriff in dieses Grundrecht dar (gleichzeitig in Art. 2 und 11 GG). Mit der Entscheidung, dass Gottesdienste nicht mehr stattfinden, ist die Glaubensfreiheit (Art. 4 Abs. 1 GG) beeinträchtigt. Menschenansammlungen sind derzeit auch verboten, also auch Demonstrationen – die Versammlungsfreiheit (Art. 8 GG) ist damit als eines der ganz wichtigen Freiheitsrechte zur Sicherung unserer Demokratie eingeschränkt.
Auf welcher Grundlage erfolgen diese Eingriffe des Staates in unsere Grundrechte?
Auch ohne Corona bestehen naturgemäß Einschränkungen bei den Grundrechten. Denn in einer Gemeinschaft, was ein Staat nun einmal ist, würde die völlig freie, uneingeschränkte Grundrechtsnutzung jedes einzelnen dazu führen, dass ein anderer wiederum in seinen Grundrechten beeinträchtigt sein könnte. Die Ziele der einzelnen Menschen unterscheiden sich schließlich. Deswegen sind Beschränkungen zwingend erforderlich, auch ohne Pandemie.
Diese Beschränkungen sind aber nur innerhalb strikt festgelegter Grenzen zulässig, damit Grundrechte nicht faktisch außer Kraft gesetzt werden können. Durch solche Beschränkungen darf die Kernaussage eines Grundrechts jedoch nicht angetastet werden. Außerdem muss jede Beschränkung verhältnismäßig sein, also das richtige Ziel mit dem richtigen Mittel verfolgen. Die Intensität des Eingriffs darf also nicht höher sein als der damit zu erzielende Nutzen.
Drei Schrankentypen für Eingriff in Grundrechte
Drei Schrankentypen regeln, welche Einschränkungen wann zulässig sind:
- Verfassungsunmittelbare Schranken, die dann vorliegen, wenn im Grundrechtstext eine unmittelbare Schranke verankert ist. Eine solche Schranke gibt es zum Beispiel in Art. 2 Abs. 1 GG: Jeder kann seine Persönlichkeit frei entfalten, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt.
- Dann wären da noch die verfassungsimmanenten Schranken. Das sind die Schranken, die sich aus dem System des Grundgesetzes ergeben, in dem gleichrangigen Grundechte nebeneinander stehen. Immer dann, wenn ein Grundrecht in Konkurrenz zu einem anderen tritt, muss im Einzelfall entschieden werden, wie weit die beteiligten Grundrechte sich gegenseitig beeinträchtigen. Die Grundrechte stehen also in einem Spannungsverhältnis. Derzeit zum Beispiel stehen die Freiheitsrechte in einem Spannungsverhältnis zur körperlichen Unversehrtheit.
- Außerdem gibt es Gesetzesvorbehaltsschranken, wonach manche Grundrechte aufgrund eines Gesetzes eingeschränkt werden können. Beispiel hierfür ist das Versammlungsgesetz (Art. 8 Abs. 2 GG), wonach Versammlungen unter freiem Himmel durch ein Gesetz beschränkt werden können. Im Text des Artikels im Grundgesetz steht explizit, dass eine gesetzliche Beschränkung unter Umständen möglich ist. Natürlich setzt jede Einschränkung ein formell und materiell rechtmäßiges Gesetz voraus – also ein Gesetz, das einen rechtmäßigen Regelungscharakter hat und in einem rechtmäßigen Verfahren zustande gekommen ist. Rechtswidrige Gesetze können keine Grundrechte einschränken. Außerdem darf ein solches Gesetz nicht nur einen Einzelfall regeln, sondern muss allgemein gelten, wie zum Beispiel aktuell die Bayerische Verordnung zur Ausgangsbeschänkung.
Was gerade passiert ist gravierend aber erlaubt
Wie schon ausgeführt, können manche Grundrechte durch ein Gesetz eingeschränkt werden. Ein solches Gesetz ist derzeit das Infektionsschutzgesetz (ISfG). Dieses Gesetz dient dem Zweck, übertragbaren Krankheiten beim Menschen vorzubeugen, Infektionen frühzeitig zu erkennen und ihre Weiterverbreitung zu verhindern. Also genau das, was derzeit benötigt wird. Das ISfG trifft weitreichende Regelungen, was im Falle einer Pandemie wie der Ausbreitung des Coronavirus den zuständigen Behörden alles erlaubt ist. Und das ist viel: Die Behörden können zum Beispiel nach § 16 des ISfG das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 Abs. 1 GG) für gewisse Fälle einschränken. Sogar die Grundrechte der Freiheit der Person (Artikel 2 Abs. 2 Satz 2 GG), der Freizügigkeit (Artikel 11 Abs. 1 GG) und der Versammlungsfreiheit (Artikel 8 GG) können so beschränkt werden. Genau das passiert gerade und ist auch erlaubt. (§ 17 ISfG Abs. 7).
Eine Frage der richtigen Abwägung
Letztendlich liegen in der Waagschale auf der einen Seite die individuellen Freiheitsrechte und zahlreiche weitere Grundrechte, auf der anderen Seite das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Dass letzteres in akuten Krisen das größere Gewicht hat, ist nachvollziehbar. So hat der Bayerische Verfassungsgerichtshof, ohne in der Sache eine Abwägung der Grundrechte gegeneinander vorzunehmen, jüngst in einem Eilverfahren entschieden, dass die vom Freistaat per Verordnung getroffenen Ausgangsbeschränkungen rechtmäßig sind. Das ist die Verordnung, die u.a. durch die Ausgangsbeschränkungen deutlich in das Freiheitsrecht und in weitere Grundrechte jedes einzelnen eingreift.
Der Verfassungsgerichtshof kommt zu diesem Ergebnis, weil Ausgangsbeschränkungen dem Zweck dienen, Sozialkontakte einzuschränken und damit die weiteren Ausbreitung des Coronavirus zu verlangsamen. Sonst sei mit der Überlastung des Gesundheitssystems und vielen Toten zu rechnen. Es ist aber nicht ausgeschlossen, dass die Maßnahmen der Staatsregierung im Nachhinein doch noch für verfassungswidrig erklärt werden.
Auch das Bundesverfassungsgericht hat in einem Eilverfahren die Bayerische Verordnung mit ihren Beschränkungen auf ihre Rechtmäßigkeit hin überprüft. Es misst dem Schutz von Gesundheit und Leben mehr Gewicht zu als dem zur Ausübung der persönlichen Freiheitsrechte:
Weil der Staatsregierung die Tragweite ihrer Entscheidungen und ihr Hineinwirken in stark geschützte Rechte jedes Einzelnen bewusst ist, hat sie einen „Dreierrat Grundrechtsschutz“ installiert. Aufgabe dieses Beratergremiums ist es, die Staatsregierung darin zu unterstützen, den bestmöglichen Ausgleich zu finden zwischen einerseits effektivem Corona-Infektionsschutz und andererseits geringstmöglichen Freiheitsbeschränkungen der Bevölkerung.
Diesem Rat gehört unsere stellvertretende Vorsitzende, die ehemalige evangelische Regionalbischöfin Susanne Breit-Keßler an sowie ehemalige Präsidenten zweier Oberlandesgerichte. Der Rat tagt regelmäßig und tauscht sich mit der Staatsregierung aus. Ein Interview mit Susanne Breit-Keßler dazu lesen Sie hier.
Bleibt zum Schluss die Hoffnung, dass alle Eingriffe in unsere Grundrechte so bald wie möglich der Vergangenheit angehören. Und die Hoffnung, dass jeder die Grundrechte jetzt erst recht zu schätzen weiß.
Autor: Thomas Reiner