Kommunalwahl 2026 in Bayern: Richtig wählen - kurz erklärt
Am Sonntag, 8. März 2026, sind die Bürgerinnen und Bürger in Bayern zur Kommunalwahl 2026 aufgerufen. Gewählt werden Bürgermeister, Gemeinderäte, Stadträte, Landräte und Kreistage – also die politischen Gremien, die Entscheidungen direkt vor Ort treffen. Damit Sie Ihre Stimme richtig nutzen können, ist gutes Wissen entscheidend.
Hier finden Sie klare, kompakte Antworten auf die wichtigsten Fragen: Wer ist wahlberechtigt? Wie viele Stimmen haben Sie? Wie funktionieren Listenwahl, Kumulieren und Panaschieren? Was macht einen Stimmzettel ungültig? Und wie läuft die Briefwahl ab? Ob Erstwähler oder erfahrene Wählerin – hier finden Sie alles, was Sie brauchen, um sicher und korrekt abzustimmen.
Wann ist die Wahl – und wie läuft der Wahltag ab?
Die nächste Kommunalwahl findet am Sonntag, 8. März 2026, statt. Von 8 bis 18 Uhr sind die Wahllokale geöffnet. Das Gesetz verlangt nicht ausdrücklich, dass Sie sich im Wahlraum ausweisen. Denn wählen kann, wer in das Wählerverzeichnis eingetragen ist oder einen Wahlschein hat. Der Wahlvorstand kann aber verlangen, dass Sie sich ausweisen. Wenn Sie Ihre Wahlbenachrichtigung vergessen haben, müssen Sie Ihren Ausweis auf jeden Fall vorlegen.
Wer wird gewählt?
Wahlzettel bei der Kommunalwahl 2026 (beispielhafte Darstellung)
Es werden rund 39.500 kommunale Mandatsträger gewählt. Mit dem gelben Wahlzettel wählt man den Bürgermeister, mit dem grünen das Gremium des Gemeinderats beziehungsweise des Stadtrats. Das blaue Stimmformular ist für die Wahl des Landratspostens und das weiße für die des Kreistags. Findet sich für den Bürgermeister oder Landrat keine absolute Mehrheit (also mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen), findet am Sonntag, 22. März, also zwei Wochen später, die Stichwahl zwischen den beiden Kandidaten mit den meisten Stimmen statt.
*Falls die Amtszeit eines Bürgermeisters oder Landrats zum Beispiel aus gesundheitlichen Gründen außerturnusmäßig endet, kann es sein, dass in diesen Kommunen Bürgermeister oder Landrat nicht zum regulären Kommunalwahltermin gewählt werden.
Wer ist wahlberechtigt & wie weiß ich, ob ich im Wählerverzeichnis stehe?
Wahlberechtigt sind in Bayern alle volljährigen EU-Bürger, die seit mindestens zwei Monaten im Landkreis wohnen. Diesmal versenden die Gemeinden aufgrund einer verkürzten Frist die Wahlbenachrichtigungen erst ab dem 20. Tag vor der Wahl (ab 16. Februar). Sie sollten also zügig Ihre Gemeinde kontaktieren, sofern Sie ab diesem Zeitpunkt nichts erhalten, insbesondere dann, wenn Sie per Briefwahl abstimmen möchten.
Wie viele Stimmen habe ich bei der Kommunalwahl in Bayern?
Für die Wahl des Bürgermeisters oder Landrats hat jeder Wähler eine Stimme, kann also ein Kreuz bei einem Namen machen.
Für den Gemeinderat beziehungsweise Stadtrat und Kreistag hat man so viele Stimmen wie Plätze im jeweiligen Gremium zur Verfügung stehen.
*Das sind im Gemeinderat bei kleineren Gemeinden unter 1.000 Einwohnern acht Sitze bis hin zur Landeshauptstadt München mit 80 Sitzen. Für Landkreise von bis zu 75.000 Einwohnern 50, bei mehr als 150.000 Einwohnern 70 Plätze, also hat der Wähler hier bis zu 70 Stimmen.
Wie fülle ich den Stimmzettel richtig aus? Was bedeutet Listenwahl? Wie funktioniert Panaschieren und Kumulieren?
Beachten Sie zuerst die maximale Stimmenzahl. Wenn Sie mehr Stimmen vergeben, wird der Stimmzettel ungültig, das heißt, alle Stimmen verfallen. Die Kommunalwahl ist eine Persönlichkeitswahl.
- Sie können alle Ihre verfügbaren Stimmen vergeben, indem Sie eine Liste ankreuzen (Listenwahl).
- Sie können einzelne Personen (listenübergreifend = panaschieren) wählen, indem Sie ihnen bis zu drei Stimmen (Mehrfachstimmen = kumulieren) geben. Schreiben Sie also eine 3, 2 oder 1 (alternativ ein Kreuz) in das jeweilige Kästchen davor. Sofern Sie anschließend noch weitere Stimmen zum Verteilen haben, dürfen Sie ein Kreuz bei einer Partei oder Wählervereinigung machen. Dann werden die restlichen Stimmen jeweils einfach von oben nach unten auf der Liste an die Kandidaten vergeben. Möchten Sie dabei bestimmte Kandidaten aussparen, so dürfen Sie diese waagerecht durchstreichen.
Listenwahl, kumulieren und panaschieren in Bildern (zum durchklicken)
Was macht meinen Stimmzettel ungültig?
Wenn Sie mehr Stimmen als zulässig vergeben, einen leeren Stimmzettel abgeben oder nicht eindeutig kennzeichnen, wird Ihr Stimmzettel nicht gewertet. Gleiches gilt für Stimmzettel mit Kommentaren oder Zeichnungen. Im Austausch zum alten Stimmzettel erhalten Sie einen neuen, wenn Sie sich in der Wahlkabine verschrieben haben.
Wie funktioniert die Briefwahl – und bis wann kann ich davon Gebrauch machen?
Mit der Wahlbenachrichtigung erhalten Sie die Beantragung auf Briefwahlunterlagen. Achten Sie auf ausreichend Zeit für den Postversand. Die Briefwahlunterlagen müssen spätestens am Wahltag um 18 Uhr vorliegen. Um sicherzustellen, dass der Postbote die Unterlagen rechtzeitig zustellt, sollten Sie also zwei Tage Puffer einplanen.
Gibt es barrierefreie Wahllokale und Unterstützung vor Ort?
Auf der Wahlbenachrichtigung stehen in der Regel Hinweise zur Barrierefreiheit bei Wahllokalen, zudem ist ein Antragsformular für die Beantragung der Briefwahl mit dabei. Bei den Briefwahlunterlagen gibt man zudem eine eidesstattliche Erklärung ab, notfalls unter Zuhilfenahme einer dokumentierten Hilfsperson.
Wann sind alle Stimmen ausgezählt und wann gibt es Ergebnisse?
Die ehrenamtlichen Wahlhelfer zählen die Stimmen der Briefwahl und der Wahllokale aus. Erste Hochrechnungen gibt es noch am selben Abend. Das amtliche vorläufige Endergebnis steht in der Regel am nächsten Tag fest. Sofern kein Kandidat der Bürgermeister- und Landratswahl mehr als die Hälfte aller Stimmen erreicht, gibt es am Sonntag zwei Wochen später eine Stichwahl zwischen den beiden Kandidaten mit den meisten Stimmen.
Kann ich trotz beantragter Briefwahlunterlagen im Wahllokal wählen?
Ja. Hierfür benötigt man den Wahlschein (liegt Ihren Briefwahlunterlagen bei) und einen Lichtbildausweis
Kurze Zusammenfassung
Nutzen Sie die Briefwahl!
Je nach Gemeinde gibt es zwei bis vier Stimmzettel auszufüllen. Gewählt werden:
- Kreistag
- Gemeinde- bzw. Stadtrat
- Landrat (nicht in allen Landkreisen)
- Bürgermeister (nicht in allen Gemeinden)
Stimmzettel zur Wahl des Gemeinderats und Kreistags:
- Achten Sie auf die Gesamt-Stimmenanzahl, die Sie vergeben und vergeben Sie nicht mehr Stimmen, als auf dem Stimmzettel angegeben, sonst wird dieser ungültig.
- Kein/e Bewerber/in darf mehr als 3 Stimmen erhal- ten, auch dann nicht, wenn sie oder er mehrfach gelistet ist.
- Machen Sie keine Notizen auf dem Zettel und lassen Sie sich einen neuen Stimmzettel geben, wenn Sie etwas nicht richtig gekennzeichnet haben.
Erlaubt ist:
- Einer/m KandidatIn mehr als eine, nämlich 2 oder auch 3 Stimmen zu geben (Kumulieren)
- KandidatInnen von verschiedenen Listen seine Stimme(n) zu geben (Panaschieren)
- Wenn Sie nach Wahl der KandidatInnen noch Stimmen übrig haben, können Sie ein Listenkreuz machen, um keine Stimme zu verschenken. Die Kandidaten der Liste erhalten dann von oben nach unten jeweils eine „Reststimme“.
- Sie dürfen einzelne Personen einer Liste streichen, wenn Sie diesen keine „Listenstimme“ geben möchten.
Infografik zum Download
Kommunalwahl Bayern 2026 – So funktioniert Wählen mit Kumulieren und Panaschieren
Erklärvideo: Richtig wählen
Transkription
Gewählt werden bei der Kommunalwahl auf Gemeindeebene der Bürgermeister und Gemeinde- bzw. Stadtrat und für die Kreisebene der Landrat und Kreistag. Wenn ein amtierender Bürgermeister oder Landrat vorzeitig ausscheidet, kann es vorkommen, dass diese nicht regulär gewählt werden.
Für die Wahl des Bürgermeisters, Oberbürgermeisters oder Landrats kreuzt ihr einfach euren jeweiligen Wunschkandidaten an. Gibt es nur einen oder keinen Kandidaten, kann man handschriftlich einen Namen selbst eintragen. Erreicht kein Kandidat mehr als die Hälfte der Stimmen, findet zwischen den beiden meistgewählten zwei Wochen später eine Stichwahl statt.
Für die Wahl des Gemeinderats oder Kreistags habt ihr verschiedene Möglichkeiten. Ihr könnt zum Beispiel ein Kreuz ganz oben bei einer Partei setzen und damit allen Kandidaten der Liste eine Stimme schenken. Dabei könnt ihr auch einzelne Kandidaten streichen, die keine Stimme bekommen sollen.
Das Besondere an der Kommunalwahl ist, dass der Wähler einzelnen Kandidaten bis zu drei Stimmen geben kann. Das nennt man kumulieren. Dafür einfach eine zwei oder drei eintragen.
Auf diese Weise können Kandidaten innerhalb einer Liste hochgewählt werden. Es ist auch möglich, Kandidaten verschiedener Listen zu wählen. Das nennt man Panaschieren.
Wichtig ist, dass ihr die Gesamtstimmenzahl nicht überschreitet, weil sonst euer Wahlzettel ungültig wird. Diese findet ihr auf dem Wahlzettel ganz oben. Rechnet also am besten im Kopf mit.
Habt ihr am Ende noch Stimmen übrig? Dann könnt ihr ein Listenkreuz machen, um keine Stimme zu verschenken. In dem Fall werden von oben nach unten alle Kandidaten mit jeweils einer Stimme aufgefüllt. Wenn ihr einen Namen streicht, wird dieser einfach übersprungen und erhält keine Stimme von euch.
Übrigens, wer ganz in Ruhe zu Hause wählen möchte, beantragt am besten gleich nach Erhalt der Wahlbenachrichtigung die Briefwahl.
So entsteht ein Stimmzettel: Wie kommen Listen zustande? Wer kann alles kandidieren?
Die Parteigruppierungen oder Interessengruppen akquirieren geeignete Kandidaten. Jeder Bürger, der das 18. Lebensjahr vollendet hat, Unionsbürger ist und seit mindestens drei Monaten im Wahlgebiet wohnt kann sich aufstellen lassen. In der Regel finden die Nominierungsversammlungen dann öffentlich statt.
Jede Partei oder örtliche Wählergruppe stellt eine Liste mit Kandidatinnen und Kandidaten auf – gewählt in einer geheimen Versammlung. Eine Liste darf höchstens so viele Namen haben, wie später Sitze zu vergeben sind (bei Mehrheitswahl bis zum Doppelten). In Bayern dürfen einzelne Personen sogar 2- oder 3-mal auf derselben Liste stehen. Das sind keine Extrastimmen – bei einem Listen-Kreuz werden die Stimmen nur zuerst auf diese mehrfach aufgeführten Personen verteilt.
Lohnt es sich, zur Wahl zu gehen? Welche Vorteile habe ich davon?
Nirgendwo sind politische Entscheidungen so unmittelbar sichtbar wie auf Gemeindeebene: In den Gemeinde- und Stadträten werden Ortszentren und Neubaugebiete sowie Kultur- und Freizeitangebote – vom Schwimmbad über den Festsaal bis zum Jugendpark – auf den Weg gebracht. Ergänzend dazu steuert die Kreisebene vor allem den Busverkehr und Ruftaxis im ÖPNV sowie den Bau, die Sanierung und den Betrieb weiterführender Schulen und Krankenhäusern.
Ihre Stimme hat überdurchschnittliches Gewicht: Kommunalwahlen werden oft durch wenige Stimmen entschieden, damit bestimmen Sie direkt über Projekte vor Ort.
Langfristige Wirkung: In Bayern werden Gemeinderat und Kreistag für sechs Jahre gewählt – wer heute reinkommt, entscheidet über Bebauungspläne, Gebühren und Investitionen (z. B. Schulen, Straßen, Nahverkehr) auf lange Sicht. Einmal nicht hingehen bedeutet sechs Jahre verschenken.
Direktwahl der Spitze: Bei der Kommunalwahl wählen Sie Bürgermeister und Landräte direkt. Diese Personen setzen Prioritäten, leiten die Verwaltung, vergeben Budgets und treiben Projekte vor Ort voran – wer hier gewinnt, prägt Tempo und Richtung Ihrer Gemeinde/Stadt und Ihres Kreises ganz konkret.
Kommunalpolitik einfach erklärt
Verständlich, kompakt und nah am Alltag
Was genau macht ein Kommunalpolitiker oder eine Kommunalpolitikerin? Welche Aufgaben übernimmt der Gemeinderat – und wie wirken sich kommunalpolitische Entscheidungen direkt auf Ihr Leben aus?
In der Reihe „Kommunalpolitik kurz erklärt“ zeigt die Hanns-Seidel-Stiftung anschaulich und verständlich die Grundlagen der Kommunalpolitik. Erfahren Sie, was kommunale Selbstverwaltung bedeutet, wie Städte und Gemeinden organisiert sind und welche Möglichkeiten Sie haben, sich aktiv in der Kommunalpolitik zu engagieren.
Ob als interessierte Bürgerin, Erstwähler oder zukünftiges Gemeinderatsmitglied: Entdecken Sie, warum Demokratie vor Ort beginnt – und weshalb kommunalpolitisches Engagement ein Ehrenamt mit großer Wirkung ist.
Die Aufgaben des Gemeinde- und Stadtrats
Der Gemeinderat besteht aus dem ersten Bürgermeister* und den Gemeinderatsmitgliedern. Diese sind in gleichem Maße stimmberechtigt. Je nach Einwohnerzahl der Gemeinde liegt die Anzahl zwischen 8 und 80 Gemeinderäten. Für eine Gemeinde mit 8.000 Einwohnern würden beispielsweise 20 Gemeinderäte gewählt. Der Bürgermeister repräsentiert die Gemeinde nach außen. Für den Fall, dass er urlaubs- oder krankheitsbedingt verhindert ist, wählt der Gemeinderat aus seinen Reihen – in der Regel zwei - Stellvertreter.
Der Bürgermeister beruft in regelmäßigen Abständen die Gemeinderatssitzung ein, legt die Tagesordnung fest und leitet die Gemeinderatssitzungen. Darüber hinaus ist er als Rathauschef für die Kontrolle der Verwaltungsmitarbeiter zuständig. Für Angestellte mit niedrigerem Verdienst entscheidet er im Alleingang über Personalentscheidungen. Für Führungskräfte und Mitarbeiter mit höherem Verdienst entscheidet der Gemeinderat bzw. der zuständige Ausschuss.
Der erste Bürgermeister ist in kleineren Gemeinden grundsätzlich ehrenamtlich und bei größeren Gemeinden hauptamtlich tätig. Die von den Bürgern gewählten Gemeinderäte sind ehrenamtlich tätig, in Gemeinden mit über 10.000 Einwohner können zudem berufsmäßige Gemeinderäte durch den Gemeinderat bestimmt werden. Sie haben im Gegensatz zu den ehrenamtlichen Gemeinderäten nur beratende Stimme und dürfen nicht an den Abstimmungen teilnehmen. Im Unterschied zu Abstimmungen im Landtag oder Bundestag dürfen sich Gemeinderäte nicht ihrer Stimme enthalten. Entscheidend für ein Antragsvotum ist, wie die Mehrheit des anwesenden Gemeinderats abgestimmt hat, also wofür bspw. 11 von 21 Gemeinderatsmitgliedern entscheiden.
In Ausschüssen werden die unterschiedlichen kommunalen Themen behandelt. So gibt es bspw. Ausschüsse die einzelne Themen vorberaten (B. Kultur- und Sportausschuss) oder Ausschüsse wie den Bauausschuss, der in einigen Fällen vorberatend und in anderen beschließend tätig ist. Darüber hinaus bilden sich im Gemeinderat Fraktionen für die Vorberatung der Sitzungen.
Fazit: Bürgermeister und Gemeinderat beschließen in Gemeinderats- und Ausschusssitzungen über die kommunalen Aufgaben.
*Sämtliche im Text verwendeten Personenansprachen beziehen sich uneingeschränkt auf alle Geschlechter und beinhalten keine Wertung.
Die kommunalen Ebenen und ihre Aufgaben
In jedem der sieben bayerischen Regierungsbezirke wird alle fünf Jahre der Bezirkstag gewählt. Dieser besteht aus Bezirksräten*, die wiederum aus ihren Reihen einen Bezirkstagspräsidenten benennen und einzelne Vertreter in den Bezirksausschuss entsenden.
Bei der Kommunalwahl werden alle sechs Jahre die kommunalen Mandatsträger gewählt. Diese sind auf Landkreisebene der Kreistag, der neben dem Landrat je nach Einwohnerzahl des Landkreises aus 50 bis 70 Kreisräten besteht. Auf der Ebene der Gemeinden und Städte werden je nach Gemeindegröße zwischen 8 und 80 Gemeinde- bzw. Stadträte und der Bürgermeister gewählt.
Je besser die Gemeinde finanziell dasteht, desto mehr kann sie ihren Einwohnern auch freiwillige Aufgaben bieten. Altenhilfe, Jugendfreizeitstätten, örtliche Kulturangebote wie Bücherei und Volksfeste, aber auch Erwachsenenbildung, Sport- und Musikeinrichtungensind dann möglich.
Die Landkreise errichten und betreiben Krankenhäuser und weiterführende Schulen. Sie betreiben Jugendhilfe als auch örtliche Sozialhilfe und kümmern sich darüber hinaus um die Abfallentsorgung. Verfügen sie über genug finanzielle Mittel, können sie sich darüber hinaus um Freizeitangebote für ihre Landkreisbürger kümmern. Für Aufgaben, die die Leistungsfähigkeit oder das Einzugsgebiet der Gemeinde übersteigen, tritt also der Landkreis als stärkerer, für das ganze Kreisgebiet zuständiger Träger ein. Ein gutes Beispiel hierfür ist die medizinische Grundversorgung durch ein Krankenhaus. Für Spezialkrankenhäuser wie z.B. Psychiatrie oder Neurologie, deren Einzugsgebiet über das Kreisgebiet hinausgeht, sind die Bezirke zuständig.
Darüber hinaus gibt es Aufgaben, die den Kommunen per Gesetz vom Staat übertragen werden. Auf Gemeindeebene z.B. das Meldewesen oder das Durchführen von Wahlen. Auf Landkreisebene z.B. der Rettungsdienst, Sozialhilfeleistungen oder das Ausstellen von Kraftfahrzeugscheinen.
Fazit: Je nach Finanzkraft können die Kommunen neben ihren Pflichtaufgaben noch freiwillige Aufgaben erfüllen und gewinnen damit an Attraktivität.
*Sämtliche im Text verwendeten Personenansprachen beziehen sich uneingeschränkt auf alle Geschlechter und beinhalten keine Wertung.
Bauvorhaben und Genehmigungen
Clara und Peter haben sich entschlossen, gemeinsam ein Haus auf ihrem Grundstück zu bauen. Dafür haben sie eine ganz bestimmte Vorstellung. Sie reichen ihren Bauantrag bei der Gemeinde ein.
Damit nicht jeder* willkürlich baut, gibt es für alle gewisse Bauvorgaben. Auf Bundesebene regelt das Baugesetzbuch das Bodenrecht, also Grundsatzfragen des Baurechts. Zum Beispiel ob Einzelbauvorhaben zulässig sind. Die Baunutzungsverordnung konkretisiert diese Vorgaben und legt Art und Maß der Nutzung einer baulichen Anlage fest. Zum Beispiel ob ein Gebäude als Wohnhaus oder als Diskothek genutzt werden kann und wie viel Fläche des Grundstücks dafür bebaut werden darf.
Darüber hinaus müssen stets wichtige Belange wie Natur- und Immisssionsschutz berücksichtigt werden. Die Sicherheit in Form von Brandschutz und Standsicherheit ist Ländersache. In Bayern findet man mit der Bayerischen Bauordnung Regelungen zu nachbarlichen Abstandsflächen, welche Bauvorhaben genehmigungspflichtig sind, oder wie viele Stellplätze man für PKWs vorhalten muss. Für die Einhaltung der Baurichtlinien sind die Bauaufsichtsbehörden zuständig, in der Regel Landratsämter oder große Kreisstädte und kreisfreie Städte selbst. Sie sollen Bauanträge auf Rechtmäßigkeit prüfen, eine Baugenehmigung erteilen und bei Schwarzbauten einschreiten, deshalb spricht man auch von der „Baupolizei“.
Der Gemeinderat entscheidet über die Ortsentwicklung seiner Gemeinde. Dafür wird zunächst ein vorbereitender Flächennutzungsplan entwickelt. Aus diesem heraus entstehen dann verbindliche Bebauungspläne für kleinere Teilgebiete des Ortes. Hierin ist festgelegt, wie ein Grundstück bebaut und wie es genutzt werden darf. Also konkret, an welche Stelle ein Gewerbegebiet gebaut wird oder ob es reine Wohngegenden oder Landwirtschaftsflächen sind. Auch wie viele Etagen ein Gebäude haben darf oder die Art des Daches. In bereits bebauten Gebieten spricht man vom Innenbereich, außerhalb auf unbebauten Flächen vom Außenbereich.
Für letztgenannten dürfte es in der Regel schwierig für Clara und Peter werden, eine Baugenehmigung zu erhalten. Gibt es keinen Bebauungsplan, ist entscheidend, ob sich ein Bauvorhaben in die örtliche Umgebung einfügt. Clara und Peter haben Glück gehabt: Für Ihr Bauvorhaben haben sowohl die Gemeinde als auch das Landratsamt keine Einwände gehabt und die Baugenehmigung erteilt. Dem Bau des Eigenheims steht also nichts mehr im Wege!
*Sämtliche im Text verwendeten Personenansprachen beziehen sich uneingeschränkt auf alle Geschlechter und beinhalten keine Wertung.
Kommunale Selbstverwaltung
In Bayern gibt es 81 Landkreise und etwa 25x so viele Gemeinden und Städte. Was, wenn der Bund oder der Freistaat hier jedes Bauvorhaben, jede Investition selbst verwalten müsste? Das würde vermutlich in einem Chaos münden. Besser ist es, wenn die Gemeinden vor Ort ihre Angelegenheiten selbst regeln können. Man spricht hier von der "kommunalen Selbstverwaltung".
Diese ist sowohl in der Bayerischen Verfassung als auch im Grundgesetz verankert. Erst, wenn die Gemeinden Aufgaben beispielsweise aus finanziellen Gründen nicht mehr erledigen können, wird eine größere Gemeinschaft (z.B. der Landkreis) tätig.
Zur kommunalen Selbstverwaltung zählen:
1.) Rechtsetzungshoheit: Kommunen dürfen Rechtsvorschriften auf Orts-, Kreis- und Bezirksebene erlassen, z.B. Satzungen über die Benutzung kommunaler Einrichtungen oder Verordnungen über das öffentliche Plakatieren
2.) Verwaltungshoheit: Darunter fällt die Organisationshoheit, d.h. eine Gemeinde kann ihre innere Verwaltung selbst organisieren (z.B. Gemeindeverwaltung, Landratsamt, Bezirksverwaltung). Im Zuge der Planungshoheit entscheidet die Gemeinde über die gemeindliche Bauleitplanung. Sie darf also festlegen, wo bspw. Wohnsiedlungen und Gewerbegebiete entstehen oder erweitert werden sollen.
3.) Finanzhoheit: Die Finanzhoheit gibt den Kommunen das Recht, ihre Finanzen selbst zu regeln. Dafür stellen sie jährlich einen Haushaltsplan auf. Die Gemeinden generieren damit Einnahmen, in Form von: Steuern, wie z.B. Einkommensteuer und Gewerbesteuer Gebühren, bspw. für die Nutzung gemeindlicher Einrichtungen Oder Beiträge wie für die Beseitigung von Abfällen oder Abwässern. Die Landkreise verfügen über keine eigenen Steuereinnahmen, müssen aber solche Aufgaben erfüllen, die die Leistungsfähigkeit einzelner Mitgliedsgemeinden übersteigen. Deshalb zahlt jede Gemeinde jährlich entsprechend ihrer finanziellen Leistungsfähigkeit an den Landkreis eine Kreis Umlage. Die Landkreise wiederum an den Bezirk eine Bezirksumlage.
4.) Personalhoheit: Außerdem hat jede Kommune das Recht, eigenes Personal anzustellen und zu entlassen. Fazit: Durch die "kommunale Selbstverwaltung" entscheiden also Bürgermeister* und Gemeinderat über die Entwicklung vor deiner Haustüre!
*Sämtliche im Text verwendeten Personenansprachen beziehen sich uneingeschränkt auf alle Geschlechter und beinhalten keine Wertung.
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