Die Arbeit als Kommunalpolitiker
Die Kommunalpolitik ist die Basis der politischen Ebenen. Nirgendwo sonst werden politische Entscheidungen so unmittelbar sicht- und spürbar wie in der eigenen Gemeinde, Stadt oder Region. Hier wird Bürgernähe konkret gelebt und der Einzelne kann politische Entscheidungen unmittelbar mitgestalten.
Die „Mandatsarbeit“ beginnt lange vor der Abstimmung: Gemeinderats-, Kreistags- oder Bezirkstagsmitglieder lesen Vorlagen der Verwaltung, informieren sich vor Ort, sprechen mit Betroffenen und Fachleuten, formulieren Anträge und beraten in Fraktionen, Ausschüssen und Gremien. Kommunalpolitische Mandatsarbeit verbindet damit politische Entscheidungen, fachliche Vorbereitung und den direkten Austausch vor Ort.
Inhaltsverzeichnis
Die kommunalen Ebenen in Bayern
Kommunalpolitik gestaltet den unmittelbaren Lebensraum der Menschen – und zwar auf der Ebene, die für eine Aufgabe sachlich am besten geeignet ist.
In Bayern gibt es drei kommunale Ebenen:
- Gemeinden, Märkte und Städte
- Landkreise
- Bezirke
Erklärvideo: „Die kommunalen Ebenen und ihre Aufgaben"
Welche Aufgaben übernehmen Gemeinden, Landkreise und Bezirke in Bayern? Das Video erklärt die kommunalen Ebenen, ihre gewählten Gremien sowie Pflichtaufgaben, freiwillige Aufgaben und staatlich übertragene Aufgaben.
Transkript des Videos: „Die kommunalen Ebenen und ihre Aufgaben"
In jedem der sieben bayerischen Regierungsbezirke wird alle fünf Jahre der Bezirkstag gewählt. Dieser besteht aus Bezirksräten, die wiederum aus ihren Reihen einen Bezirkstagspräsidenten benennen und einzelne Vertreter in den Bezirksausschuss entsenden. Bei der Kommunalwahl werden alle sechs Jahre die kommunalen Mandatsträger gewählt. Diese sind auf Landkreisebene der Kreistag, der neben dem Landrat je nach Einwohnerzahl des Landkreises aus 50 bis 70 Kreisräten besteht. Auf der Ebene der Gemeinden und Städte werden je nach Gemeindegröße zwischen 8 und 80 Gemeinde- bzw. Stadträte und der Bürgermeister gewählt. Je besser die Gemeinde finanziell dasteht, desto mehr kann sie ihren Einwohnern auch freiwillige Aufgaben bieten. Altenhilfe, Jugendfreizeitstätten, örtliche Kulturangebote wie Bücherei und Volksfeste, aber auch Erwachsenenbildung, Sport- und Musikeinrichtungensind dann möglich. Die Landkreise errichten und betreiben Krankenhäuser und weiterführende Schulen. Sie betreiben Jugendhilfe als auch örtliche Sozialhilfe und kümmern sich darüber hinaus um die Abfallentsorgung. Verfügen sie über genug finanzielle Mittel, können sie sich darüber hinaus um Freizeitangebote für ihre Landkreisbürger kümmern. Für Aufgaben, die die Leistungsfähigkeit oder das Einzugsgebiet der Gemeinde übersteigen, tritt also der Landkreis als stärkerer, für das ganze Kreisgebiet zuständiger Träger ein. Ein gutes Beispiel hierfür ist die medizinische Grundversorgung durch ein Krankenhaus. Für Spezialkrankenhäuser wie z.B. Psychiatrie oder Neurologie, deren Einzugsgebiet über das Kreisgebiet hinausgeht, sind die Bezirke zuständig. Darüber hinaus gibt es Aufgaben, die den Kommunen per Gesetz vom Staat übertragen werden. Auf Gemeindeebene z.B. das Meldewesen oder das Durchführen von Wahlen. Auf Landkreisebene z.B. der Rettungsdienst, Sozialhilfeleistungen oder das Ausstellen von Kraftfahrzeugscheinen. Fazit: Je nach Finanzkraft können die Kommunen neben ihren Pflichtaufgaben noch freiwillige Aufgaben erfüllen und gewinnen damit an Attraktivität.
Diese Ebenen sind einander nicht hierarchisch untergeordnet. Vielmehr hat jede Ebene eigene Aufgaben und Zuständigkeiten. Die Gemeinde kümmert sich vor allem um die örtlichen Angelegenheiten. Reicht eine Aufgabe über Gemeindegrenzen hinaus oder übersteigt sie deren Leistungsfähigkeit, ist der Landkreis gefordert. Aufgaben, die über die Möglichkeiten der Landkreise und kreisfreien Städte hinausgehen, übernimmt der Bezirk. Ein anschauliches Beispiel ist die Gesundheitsversorgung: Die medizinische Grundversorgung durch Krankenhäuser obliegt in der Regel den Landkreisen, während die spezialisierte, psychiatrische und neurologische Versorgung zum Bezirk gehört.
Hinweis: Gut zu wissen: Kreisfreie Städte nehmen sowohl Aufgaben einer Gemeinde als auch Aufgaben eines Landkreises wahr.
Zusammenfassung: Kommunale Ebenen
| Merkmal | Gemeinde | Landkreis | Bezirk |
|---|---|---|---|
| Gewähltes Gremium | Gemeinderat/Stadtrat | Kreistag | Bezirkstag |
| Vorsitz/Spitze | Bürgermeister/ Oberbürgermeister | Landrat | Bezirkstagspräsident |
| Zuständigkeit | Örtliche Angelegenheiten | Aufgaben für mehrere Gemeinden | Überörtliche Aufgaben über Landkreis- und Stadtebene hinaus |
Kommunale Selbstverwaltung
Diese Verwaltung der eigenen Angelegenheiten nennt man „kommunale Selbstverwaltung“. Sie ist sowohl im Grundgesetz (Art. 28 Abs. 2) als auch in der Bayerischen Verfassung (Art. 10, 11 und 83) verankert. Die kommunale Selbstverwaltung nimmt eine Schlüsselstellung ein und ist ein wesentliches Merkmal der Gewaltenteilung, der Demokratie und unseres freiheitlichen Rechtsstaats. Sie ermöglicht es Kommunen, ihre eigenen Aufgaben im Rahmen der Gesetze selbst zu regeln.
Erklärvideo „Die kommunale Selbstverwaltung“
Was bedeutet kommunale Selbstverwaltung in Bayern? Das Video erklärt, welche Entscheidungen Kommunen eigenständig treffen können und welche Rolle dabei Satzungs-, Verwaltungs-, Finanz-, Planungs- und Personalhoheit spielen.
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Transkript: Kommunale Selbstverwaltung kurz erklärt
Politik vor meiner Haustür: Wird doch von „oben“ gemacht, oder? Wir erklären euch die "Kommunale Selbstverwaltung"! In Bayern gibt es 71 Landkreise und etwa 25 × so viele Gemeinden und Städte. Was, wenn der Bund oder der Freistaat hier jedes Bauvorhaben, jede Investition selbst verwalten müsste? Das würde vermutlich in einem Chaos münden. Besser ist es, wenn die Gemeinden vor Ort ihre Angelegenheiten selbst regeln können. Man spricht hier von der "kommunalen Selbstverwaltung". Diese ist sowohl in der Bayerischen Verfassung als auch im Grundgesetz verankert. Erst, wenn die Gemeinden Aufgaben beispielsweise aus finanziellen Gründen nicht mehr erledigen können, wird eine größere Gemeinschaft (z. B. der Landkreis) tätig. Zur kommunalen Selbstverwaltung zählen: 1.) Rechtsetzungshoheit: Kommunen dürfen Rechtsvorschriften auf Orts-, Kreis- und Bezirksebene erlassen, z.B. Satzungen über die Benutzung kommunaler Einrichtungen oder Verordnungen über das öffentliche Plakatieren 2.) Verwaltungshoheit Darunter fällt die Organisationshoheit, d. h. eine Gemeinde kann ihre innere Verwaltung selbst organisieren (z. B. Gemeindeverwaltung, Landratsamt, Bezirksverwaltung). Im Zuge der Planungshoheit entscheidet die Gemeinde über die gemeindliche Bauleitplanung. Sie darf also festlegen, wo bspw. Wohnsiedlungen und Gewerbegebiete entstehen oder erweitert werden sollen. 3.) Finanzhoheit: Die Finanzhoheit gibt den Kommunen das Recht, ihre Finanzen selbst zu regeln. Dafür stellen sie jährlich einen Haushaltsplan auf. Die Gemeinden generieren damit Einnahmen in Form von: Steuern, wie z. B. Einkommensteuer und Gewerbesteuer, Gebühren, bspw. für die Nutzung gemeindlicher Einrichtungen, oder Beiträge, wie für die Beseitigung von Abfällen oder Abwässern. Die Landkreise verfügen über keine eigenen Steuereinnahmen, müssen aber solche Aufgaben erfüllen, die die Leistungsfähigkeit einzelner Mitgliedsgemeinden übersteigen. Deshalb zahlt jede Gemeinde jährlich entsprechend ihrer finanziellen Leistungsfähigkeit an den Landkreis eine Kreisumlage. Die Landkreise wiederum an den Bezirk eine Bezirksumlage. 4.) Personalhoheit: Außerdem hat jede Kommune das Recht, eigenes Personal anzustellen und zu entlassen. Fazit: Durch die "kommunale Selbstverwaltung" entscheiden also Bürgermeister und Gemeinderat über die Entwicklung vor deiner Haustür!
Das Subsidiaritätsprinzip
Eng damit verbunden ist das „Subsidiaritätsprinzip“ (S. 14). Das Subsidiaritätsprinzip besagt, dass Aufgaben möglichst dort wahrgenommen werden sollten, wo sie sachgerecht und bürgernah erfüllt werden können. Eine größere Ebene soll erst dann tätig werden, wenn die niedrigere eine Aufgabe nicht bewältigen kann. Neben ihren eigenen Aufgaben nehmen die kommunalen Ebenen staatlich übertragene Aufgaben wahr.
Gemeinden, Märkte und Städte
Die Gemeinden, Märkte und Städte sind die kommunale Ebene, auf der politische Entscheidungen für die Bürgerinnen und Bürger besonders unmittelbar erfahrbar werden.
Kommunalpolitische Entscheidungen auf Gemeindeebene entstehen häufig im Spannungsfeld zwischen gesetzlichen Vorgaben, finanziellen Möglichkeiten und den Erwartungen der Bürger.
Aufgaben der Gemeinden
Nach der Bayerischen Gemeindeordnung sind Gemeinden grundsätzlich für alle öffentlichen Aufgaben in ihrem Gebiet zuständig, soweit Gesetze keine andere Regelung treffen.
Gemeinderat und Bürgermeister
Der Gemeinde-, Marktgemeinde- oder Stadtrat ist die gewählte Vertretung der Bürgerinnen und Bürger. Gemeinsam mit dem Bürgermeister entscheidet er über die Angelegenheiten der Kommune. Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister führt den Vorsitz im Gemeinderat, vollzieht die Beschlüsse und vertritt die Kommune nach außen.
Erklärvideo: „Die Arbeit im Gemeinderat“
Wie funktioniert ein Gemeinderat eigentlich? Das Video gibt einen kompakten Überblick über die Aufgaben von Bürgermeister, Gemeinderat, Ausschüssen und Fraktionen und zeigt, wie Entscheidungen in der Kommune zustande kommen.
Transkript des Videos: „Die Arbeit im Gemeinderat"
Die Arbeit im Gemeinderat: Wozu braucht es eigentlich Bürgermeister, Gemeinderat, Ausschüsse und Fraktionen? Der Gemeinderat besteht aus dem ersten Bürgermeister und den Gemeinderatsmitgliedern. Diese sind in gleichem Maße stimmberechtigt. Je nach Einwohnerzahl der Gemeinde liegt die Anzahl zwischen 8 und 80 Gemeinderäten. Für eine Gemeinde mit 8.000 Einwohnern würden beispielsweise 20 Gemeinderäte gewählt. Der Bürgermeister repräsentiert die Gemeinde nach außen. Für den Fall, dass er urlaubs- oder krankheitsbedingt verhindert ist, wählt der Gemeinderat aus seinen Reihen – in der Regel zwei – Stellvertreter. Der Bürgermeister beruft in regelmäßigen Abständen die Gemeinderatssitzung ein, legt die Tagesordnung fest und leitet die Gemeinderatssitzungen. Darüber hinaus ist er als Rathauschef für die Kontrolle der Verwaltungsmitarbeiter zuständig. Für Angestellte mit niedrigerem Verdienst entscheidet er im Alleingang über Personalentscheidungen. Für Führungskräfte und Mitarbeiter mit höherem Verdienst entscheidet der Gemeinderat bzw. der zuständige Ausschuss. Der erste Bürgermeister ist in kleineren Gemeinden grundsätzlich ehrenamtlich und bei größeren Gemeinden hauptamtlich tätig. Die von den Bürgern gewählten Gemeinderäte sind ehrenamtlich tätig, in Gemeinden mit über 10.000 Einwohnern können zudem berufsmäßige Gemeinderäte durch den Gemeinderat bestimmt werden. Sie haben im Gegensatz zu den ehrenamtlichen Gemeinderäten nur eine beratende Stimme und dürfen nicht an den Abstimmungen teilnehmen. Im Unterschied zu Abstimmungen im Landtag oder Bundestag dürfen sich Gemeinderäte nicht ihrer Stimme enthalten. Entscheidend für ein Antragsvotum ist, wie die Mehrheit des anwesenden Gemeinderats abgestimmt hat, also wofür bspw. 11 von 21 Gemeinderatsmitgliedern entscheiden. In Ausschüssen werden die unterschiedlichen kommunalen Themen behandelt. So gibt es bspw. Ausschüsse, die einzelne Themen vorberaten (Z. B. Kultur- und Sportausschuss) oder Ausschüsse wie den Bauausschuss, der in einigen Fällen vorberatend und in anderen beschließend tätig ist. Darüber hinaus bilden sich im Gemeinderat Fraktionen für die Vorberatung der Sitzungen. Fazit: Bürgermeister und Gemeinderat beschließen in Gemeinderats- und Ausschusssitzungen über die kommunalen Aufgaben.
Eigener und Übertragener Wirkungskreis
Rechtlich wichtig ist die Unterscheidung zwischen eigenem und übertragenem Wirkungskreis.
Im eigenen Wirkungskreis entscheidet die Gemeinde eigenverantwortlich im Rahmen der Gesetze; im übertragenen Wirkungskreis nimmt sie ihre zugewiesenen staatlichen Aufgaben wahr.
Im Auftrag des Staates (übertragener Wirkungskreis) werden klassischerweise Melde-, Pass-, Personenstands- und Wahlangelegenheiten vollzogen. Dabei sind die Gemeinden fachlichen Weisungen der zuständigen Staatsbehörden unterworfen. Hierfür sieht die Bayerische Verfassung unter bestimmten Voraussetzungen einen finanziellen Ausgleich vor (Konnexitätsprinzip).
Im eigenen Wirkungskreis hingegen handeln Gemeinden im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben eigenverantwortlich. Im Rahmen der Satzungshoheit kann sie Satzungen und Verordnungen erlassen (S. 28).
Zusammenfassung: Wirkungskreise
| Merkmal | Eigener Wirkungskreis | Übertragener Wirkungskreis |
|---|---|---|
| Bedeutung | Eigene Angelegenheiten der Kommune | Staatlich übertragene Aufgaben |
| Entscheidungsspielraum | Eigenverantwortlich im Rahmen der Gesetze | Staatliche Weisungen möglich |
| Beispiele | Bauleitplanung, Wasserversorgung, Kinderbetreuung | Meldewesen, Passwesen, Wahlangelegenheiten |
Überblick: Kommunale Hoheiten
Kommunale Hoheiten
Die Verwaltungshoheit garantiert die Organisation der eigenen Verwaltung (Organisationshoheit) sowie die eigene Entwicklung und Ausgestaltung der Gemeinde (Planungshoheit) (S. 29-30).
Im Zuge der Finanzhoheit erheben die Gemeinden Abgaben (z.B. Grundsteuer oder Abwassergebühr), stellen ihre Haushalte auf und verwalten ihre finanziellen Mittel. Unter Personalhoheit versteht man die Befugnis, eigenes Personal auszuwählen, anzustellen, zu befördern oder zu entlassen (S.34).
Im Rahmen der Satzungshoheit kann die Gemeinde Satzungen und Verordnungen erlassen (S. 28).
Pflichtaufgaben und freiwillige Aufgaben
Außerdem unterscheidet man innerhalb der Gemeinden, Märkte und Städte zwischen Pflichtaufgaben und freiwilligen Aufgaben.
Pflichtaufgaben muss eine Kommune aufgrund gesetzlicher Vorgaben erfüllen. Dazu gehören beispielsweise bestimmte Aufgaben der Wasserversorgung, der Abwasserbeseitigung, des Brandschutzes, der Straßenunterhaltung, der Bauleitplanung sowie Aufgaben im Bereich der Schulen und Kinderbetreuung.
Welche freiwilligen Aufgaben eine Kommune wahrnimmt, hängt oft von ihren finanziellen Möglichkeiten ab. Beispiele sind Kultur- und Freizeitangebote, Musikschulen, Volksfeste, Sportförderung oder der Betrieb von Schwimmbädern (S. 46–47).
Zusammenfassung
| Merkmal | Pflichtaufgaben | Freiwillige Aufgaben |
|---|---|---|
| Bedeutung | gesetzlich vorgeschrieben | freiwillige Leistungen der Kommune |
| Verpflichtung | müssen erfüllt werden | Umfang hängt von Prioritäten und Finanzen ab |
| Beispiele | Beispiele: Brandschutz, Abwasserbeseitigung, Straßenunterhalt | Beispiele: Sportförderung, Musikschule, Schwimmbad, Volksfeste |
Landkreise
In Bayern gibt es 71 Landkreise. Der Landkreis verbindet die kreisangehörigen Gemeinden zu einer überörtlichen Gemeinschaft. Er ist vor allem für Angelegenheiten zuständig, die mehrere Gemeinden betreffen oder von einzelnen Gemeinden nicht allein bewältigt werden können.
Kreispolitik verlangt häufig, unterschiedliche Interessen von Städten, Gemeinden und ländlichen Räumen miteinander in Einklang zu bringen.
Aufgaben des Landkreises
Er übernimmt Aufgaben, die das gesamte Kreisgebiet betreffen oder die Zuständigkeit beziehungsweise Leistungsfähigkeit einzelner Gemeinden übersteigen. Kreispolitik bedeutet deshalb auch, unterschiedliche Interessen zusammenzuführen: die Bedürfnisse größerer Städte ebenso wie die von kleineren Gemeinden, dicht besiedelter Räume ebenso wie die von ländlichen Gebieten.
Kreistag und Landrat
Zentrales politisches Organ ist der Kreistag. Gemeinsam mit der direkt gewählten Landrätin oder dem Landrat entscheidet er über die wichtigen Angelegenheiten des Landkreises.
Doppelstellung des Landratsamtes
Eine bayerische Besonderheit ist die Doppelstellung des Landratsamts. Es arbeitet einerseits als Behörde des Landkreises und vollzieht kommunale Beschlüsse, andererseits nimmt es als untere staatliche Verwaltungsbehörde staatliche Aufgaben wahr. Das Landratsamt ist damit zugleich kommunale Kreisbehörde und staatliche Verwaltungsbehörde.
Eigener und übertragener Wirkungskreis
Zu den übertragenen Wirkungskreisen der Landkreise zählen der Vollzug des Unterhaltssicherungsgesetzes, des Wohngeldgesetzes und des Rettungsdienstgesetzes sowie der Betrieb des staatlichen Landratsamtes und staatlicher Kassengeschäfte.
Zum eigenen Wirkungskreis der Landkreise gehören beispielsweise weiterführende und berufliche Schulen, Kreisstraßen, Jugend- und Sozialhilfe, Abfallwirtschaft sowie Aufgaben der Gesundheitsversorgung. Hinzu kommen – je nach örtlicher Ausgestaltung – Aufgaben in den Bereichen öffentlicher Personennahverkehr, Kultur, Klima- und Umweltschutz.
Bezirke
Bayern hat mit den Bezirken als einziges Bundesland eine weitere dritte Ebene der kommunalen Selbstverwaltung. In Bayern gibt es sieben Bezirke: Oberbayern als flächenmäßig größten, gefolgt von Niederbayern, Schwaben, Oberpfalz, Unterfranken, Mittelfranken und Oberfranken.
Die Bezirke übernehmen Aufgaben, die über die Möglichkeiten der Landkreise und kreisfreien Städte hinausgehen und insbesondere soziale, gesundheitliche und kulturelle Bereiche betreffen.
Für Mandatsträger bedeutet die Arbeit auf Bezirksebene, regionale Bedarfe im Blick zu behalten und Entscheidungen für Leistungen zu treffen, die häufig besonders schutzbedürftige Menschen betreffen.
Die Bürgerinnen und Bürger wählen den Bezirkstag, der Bezirkstagspräsident oder die Bezirkstagspräsidentin wird aus seiner Mitte gewählt.
Aufgaben des Bezirks
Zuständig ist der Bezirk für Aufgaben, die das Bezirksgebiet betreffen und über die Möglichkeiten der Landkreise und kreisfreien Städte hinausgehen.
Im Mittelpunkt der Bezirkspolitik stehen soziale und gesundheitliche Fragen. Dazu zählen insbesondere die überörtliche Sozialhilfe, die Eingliederungshilfe für Menschen mit Behinderung, die Hilfe zur Pflege sowie die psychiatrische, neurologische und suchtmedizinische Versorgung. (S. 37) Hinzu kommen Aufgaben in den Bereichen Bildung, Kultur und Heimatpflege.
Erklärvideo: „Welche Aufgaben hat der Bezirkstag?“
Der damalige Bezirkstagspräsident Josef Mederer erklärt, was seine Aufgaben im Bezirk Oberbayern sind, wie sich der Bezirkstag zusammensetzt und was dieser in den letzten Jahren erreicht hat.
Kamera und Schnitt: Philip Kuntschner
Die Arbeit der Bezirke betrifft damit Bereiche, die im Alltag nicht immer sichtbar sind, für Betroffene und Angehörige aber von existenzieller Bedeutung sein können.
Finanzierung und Bezirksumlagen
Besondere Aufmerksamkeit verlangt die Finanzierung. Einen wesentlichen Teil ihres Finanzbedarfs decken die Bezirke über die Bezirksumlage, die von den Landkreisen und kreisfreien Städten zu leisten ist. Entscheidungen des Bezirkstags können sich deshalb auch auf deren Haushalte auswirken.
Gerade auf dieser Ebene wird deutlich, was kommunale Selbstverwaltung bedeutet: Gewählte Vertreterinnen und Vertreter entscheiden im Rahmen ihrer Zuständigkeiten darüber, wie Leistungen an den Bedürfnissen der Menschen in der Region ausgerichtet werden.
Mehr Informationen über die Finanzierung und Bezirksumlagen im Leitfaden: „Rechtliche Grundlagen der kommunalen Selbstverwaltung“ (PDF, S. 37–38, S. 60–61)
Ansprechpartner
Ramona Fruhner
Leiterin
Karin Kamleiter
Leiterin