Kommunalpolitisches Glossar für Bayern
Das kommunalpolitische Glossar erklärt wichtige Begriffe der Kommunalpolitik in Bayern kurz und verständlich. Es bietet eine schnelle Orientierung zu Themen wie kommunaler Selbstverwaltung, Zuständigkeiten, Wirkungskreisen und kommunalen Aufgaben und wird laufend erweitert.
Bauleitplanung
Die Bauleitplanung ist das zentrale Planungsinstrument der Gemeinden für die städtebauliche Entwicklung und Nutzung ihres Gebiets. Zu den wichtigsten Instrumenten gehören der Flächennutzungsplan und der Bebauungsplan.
Bezirksumlage
Die Bezirksumlage ist eine Umlage, mit der die bayerischen Bezirke einen Teil ihres Finanzbedarfs decken. Sie wird von den Landkreisen und kreisfreien Städten gezahlt.
Doppelstellung des Landratsamts
Die Doppelstellung des Landratsamts bedeutet, dass das Landratsamt sowohl Behörde des Landkreises als auch untere staatliche Verwaltungsbehörde ist. Es nimmt deshalb sowohl kommunale als auch staatliche Aufgaben wahr.
Eigener Wirkungskreis
Der eigene Wirkungskreis umfasst die Angelegenheiten, die eine Kommune im Rahmen der Gesetze eigenverantwortlich regelt und verwaltet.
Übertragener Wirkungskreis
Bereich, in dem eine Kommune staatliche Aufgaben wahrnimmt, die ihr durch Gesetz übertragen wurden. Dabei kann sie an Weisungen staatlicher Behörden gebunden sein
Finanzhoheit
Freiwillige Aufgaben sind kommunale Aufgaben, bei denen eine Kommune grundsätzlich selbst entscheiden kann, ob und in welchem Umfang sie diese wahrnimmt. Dazu können beispielsweise Kultur-, Freizeit- oder Sportangebote gehören.
Freiwillige Aufgaben
Freiwillige Aufgaben sind kommunale Aufgaben, bei denen eine Kommune grundsätzlich selbst entscheiden kann, ob und in welchem Umfang sie diese wahrnimmt. Dazu können beispielsweise Kultur-, Freizeit- oder Sportangebote gehören.
Kommunale Selbstverwaltung
Kommunale Selbstverwaltung ist das Recht der Kommunen, ihre eigenen Angelegenheiten im Rahmen der Gesetze selbstständig zu regeln und zu verwalten.
Konnexitätsprinzip
Das Konnexitätsprinzip besagt, dass bei neuen oder erweiterten kommunalen Aufgaben auch deren Finanzierung geregelt werden muss. Entstehen den Kommunen dadurch zusätzliche finanzielle Belastungen, ist ein entsprechender Ausgleich vorgesehen.
Kreisfreie Stadt
Eine kreisfreie Stadt ist eine Stadt, die keinem Landkreis angehört. Sie nimmt sowohl die Aufgaben einer Gemeinde als auch die Aufgaben eines Landkreises wahr.
Organisationshoheit
Die Organisationshoheit bezeichnet das Recht einer Kommune, den Aufbau und die Abläufe ihrer eigenen Verwaltung im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben selbst zu gestalten.
Personalhoheit
Die Personalhoheit bezeichnet das Recht einer Kommune, ihr eigenes Personal auszuwählen, einzustellen, zu befördern und zu entlassen.
Planungshoheit
Die Planungshoheit bezeichnet das Recht einer Gemeinde, die räumliche und bauliche Entwicklung ihres Gebiets im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben selbst zu gestalten.
Pflichtaufgaben
Pflichtaufgaben sind Aufgaben, zu deren Erfüllung eine Kommune gesetzlich verpflichtet ist. Ob und in welchem Umfang Gestaltungsspielräume bestehen, hängt von den jeweiligen gesetzlichen Vorgaben ab.
Satzungshoheit
Die Satzungshoheit bezeichnet das Recht einer Kommune, im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben eigene Satzungen zu erlassen.
Subsidiaritätsprinzip
Das Subsidiaritätsprinzip besagt, dass Aufgaben möglichst von der niedrigsten geeigneten Ebene wahrgenommen werden sollen. Eine höhere Ebene wird grundsätzlich erst tätig, wenn die darunterliegende Ebene eine Aufgabe nicht ausreichend erfüllen kann.
Überörtliche Sozialhilfe
Die überörtliche Sozialhilfe umfasst Sozialhilfeaufgaben, für die in Bayern die Bezirke als überörtliche Träger der Sozialhilfe zuständig sind. Welche Leistungen dazugehören, richtet sich nach den gesetzlichen Zuständigkeitsregelungen.
Übertragener Wirkungskreis
Der übertragene Wirkungskreis umfasst staatliche Aufgaben, die einer Kommune durch Gesetz zur Erfüllung übertragen werden. Bei der Wahrnehmung dieser Aufgaben kann die Kommune an Weisungen staatlicher Behörden gebunden sein.
Verwaltungshoheit
Die Verwaltungshoheit bezeichnet das Recht einer Kommune, ihre Aufgaben im Rahmen der Gesetze eigenständig zu verwalten und die dafür notwendigen Verwaltungsentscheidungen zu treffen.