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Kommunalpolitik: Schulungen & Ratgeber für Mandatsträger/-innen


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Beiträge

Leitfäden zum Kommunalrecht

Das Geschäftsordnungsmuster des Bayerischen Gemeindetages können Sie in der Verbandszeitschrift abrufen.


Weitere Tipps für den kommunalpolitischen Alltag

Häufige Fragen von Gemeinderäten

Dieser Beitrag ist keine rechtsverbindliche Auskunft, sondern soll kurze Antworten auf häufige Fragen von Gemeinderäten geben. Wenn Sie eine rechtliche Beratung benötigen, wenden Sie sich bitte an den Bayerischen Gemeindetag. Autor/-innen sind Ramona Fruhner-Weiß (Leiterin Kommunales,  Hanns-Seidel-Stiftung),  Frederik Röder (Ehemaliger Bürgermeister von Alling) und Thomas Reiner (Ehemaliger Leiter Kommunikation und Öffentlichkeitsarbeit, Hanns-Seidel-Stiftung).

Die Gemeinderatsmitglieder haben nach der bayerischen Gemeindeordnung insbesondere folgende Rechte und Pflichten:

  • Sie müssen an den Sitzungen des Gemeinderats teilnehmen, Art. 48 BayGO.
  • Sie müssen sich an Abstimmungen beteiligen und können sich nicht der Stimme enthalten - (nach h.M. verfassungsgemäß!).
  • Bei Missachtung dieser Pflichten kann ein Ordnungsgeld verhängt werden, Art. 48 Abs. 2 BayGO.
  • Dem Gemeinderat stehen Informationsrechte zu.
  • Jeder Gemeinderat hat einen Informationsanspruch zur Vorbereitung der Sitzungen.
  • Jeder Gemeinderat kann in die Sitzungsprotokolle Einsicht nehmen, Art. 54 Abs. 3 S. 1 GO
  • Ein darüber hinausgehendes Auskunfts- und Akteneinsichtsrecht steht nur dem Gemeinderat als Ganzes zu, nicht dem einzelnen Mitglied
  • Gemeinderäte können sich zu Fraktionen zusammenschließen (nach Auffassung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes handelt es sich dabei um nichtrechtsfähige bürgerlich-rechtliche Vereine)
  • Ein Fraktionszwang ist wegen des Grundsatzes des freien Mandats grundsätzlich unzulässig

Ansprüche Dritter gegen die Gemeinde dürfen die Gemeinderatsmitglieder nicht geltend machen, es sei denn sie sind gesetzliche Vertreter (z.B. als Eltern), Art. 50 GO. Das ist ein Ausfluss der Treuepflicht der Ratsmitglieder gegenüber der Kommune. Eine rechtsgeschäftliche Vertretung (Vollmacht), z.B. eines Gemeinderatsmitgliedes als Rechtsanwalt, ist daher nicht möglich.

Den Mitgliedern steht ein Reklamationsrecht nach Art. 32 Abs. 3 GO zu, ein sog. „Nachprüfungsrecht“ durch den Gemeinderat bei Beschlüssen beschließender Ausschüsse.

Der Gemeinderat beschließt nicht, wenn der Bürgermeister alleine zuständig ist – es muss also die „Organzuständigkeit“ des Gemeinderates vorliegen. Daneben beschließt der Gemeinderat nicht über laufende Angelegenheiten. Über diese entscheidet die Gemeindeverwaltung regelmäßig eigenständig. Die Angelegenheiten des Gemeinderates müssen grundlegende Bedeutung oder erhebliche Verpflichtungen für die Gemeinde zur Folge haben.

Art und Ausmaß der Angelegenheiten des Gemeinderates legt er in einer Geschäftsordnung fest. Über die Bediensteten der Gemeinde obliegt die Dienstaufsicht dem Bürgermeister. Die Art und das Ausmaß dieser Zuständigkeit legt der Gemeinderat ebenfalls in der Geschäftsordnung fest.

Der Bürgermeister führt die Beschlüsse des Gemeinderats aus. Die Beschlüsse erlangen mit dem Vollzug durch den Bürgermeister Außenwirkung. Die Beschlüsse sind keine Verwaltungsakte, sondern stellen eine interne Willensbildung dar. Eine Ausnahme hiervon bilden Beschlüsse, die keines Umsetzungsaktes bedürfen, zum Beispiel eine Straßenumbenennung.

Grundsätzlich ist ein kommunalpolitisches Mandat ein Ehrenamt, für das man eine Aufwandsentschädigung erhält. Die monatliche Vergütung bzw. Entschädigung pro Sitzung (ca. 50 €, je nach Größe der Gemeinde) wird für Gemeinderatssitzungen, Fraktionssitzungen, Ausschusssitzungen und Referentenposten per Satzung festgelegt (LKrO Art. , GO Art. 20a).

Seit 2014 darf man ohne Angabe von Gründen sein kommunales Mandat niederlegen. Dies wurde eingeführt, um auch junge Gemeinderäte für ein solches Mandat zu gewinnen. Wenn ein Gemeinderat seinen Lebensmittelpunkt aus der Gemeinde verlagert und damit Haupt- bzw. Zweitwohnsitz im Ort aufgibt, muss er dies ebenfalls bekannt machen. In der Folge wird er von seinem Amt entbunden.

Anträge können grundsätzlich von jedem Gemeinderatsmitglied eingereicht werden. Es empfiehlt sich allerdings in der Praxis, Anträge mit Unterstützung der Fraktion abzugeben. Anträge müssen innerhalb von drei Monaten vom Bürgermeister für die Tagesordnung der Gemeinderatssitzung aufgenommen werden und mindestens 14 Tage vor der jeweiligen Sitzung eingereicht werden, um direkt in der nächsten Sitzung behandelt werden zu können. Ausnahme: Ein Antrag kann ausnahmsweise noch auf die Tagesordnung der laufenden Sitzung genommen werden, wenn alle Gemeinderatsmitglieder anwesend sind und dem zustimmen. Alternativ, wenn es sich um einen dringlichen Antrag handelt und dieser von der Mehrheit im Gemeinderat positiv beschieden wird.

In Gemeinden mit über 10.000 Einwohnern kann der Gemeinderat berufsmäßige Gemeinderatsmitglieder wählen. Diese sind Beamte auf Zeit und haben dann nur eine beratende Stimme. Im Unterschied dazu werden ehrenamtliche Gemeinderatsmitglieder von den Bürgern gewählt und haben Antrags- und Stimmrecht (GO, Art. 40).

Ein Gemeinderat kann an einer Abstimmung und Beratung nicht teilnehmen, wenn ihm oder einem Angehörigen (Art. 20 Abs. 5 des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes) ein unmittelbarer Vor- oder Nachteil aus dem Beschluss entsteht (Art. 49, GO). Im öffentlichen Teil der Sitzung kann er aber im Sitzungssaal bleiben, während er im nichtöffentlichen Teil den Sitzungssaal verlassen muss.

In der Geschäftsordnung (s.o.) wird festgelegt, welche Ausschüsse ein Gemeinderat einsetzen möchte. Verpflichtend sind der Rechnungsprüfungsausschuss (3 bis 7 Mitglieder, Ausschussvorsitzender muss ein Gemeinderatsmitgied, darf aber nicht der Bürgermeister sein) und der Werkausschuss (sofern die Gemeinde kommunale Unternehmen unterhält). Darüber hinaus gibt es beschließende Ausschüsse, zu denen meist der Haupt- und Finanzausschuss, der Bau- und Umweltausschuss und der Ferienausschuss zählen. Weitere Ausschüsse wie z.B. der Kultur- und Sportausschuss oder der Jugendhilfeausschuss sind in der Regel vorberatend tätig.

Ist der Bürgermeister Teil einer Fraktion?

Grundsätzlich ist der Bürgermeister Teil einer Fraktion. Bei der Leitung der Sitzungen und als Repräsentant der Gemeinde sollte er sich jedoch neutral verhalten.

Was ist der Vorteil von Fraktionen bzw. Ausschussgemeinschaften?

In der Geschäftsordnung wird festgelegt, ab wann eine Gruppierung eine Fraktion bildet. Die Mindestanzahl beträgt 2 Personen, empfohlen wird in der Muster-Geschäftsordnung des Bayerischen Gemeindetags, dass der Begriff „Fraktion“ möglichst ab 3 Personen gilt. Als Fraktion hat man grundsätzlich das Recht, in Ausschüssen vertreten zu sein, sofern das Wahlergebnis entsprechend einen oder mehrere Sitze vorsieht. Einzelpersonen können zu diesem Zwecke einer Fraktion beitreten oder eine Ausschussgemeinschaft bilden. Ein weiterer Vorteil ist die Vorbesprechung von Tagesordnungspunkten im Vorfeld der Gemeinderatssitzung.

Kann man aus einer Fraktion ausgeschlossen werden?

Ausschluss aus einer Fraktion ist nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes und der Einhaltung eines formellen Verfahrens möglich, das die rechtzeitige Bekanntgabe unter Nennung des Punktes in der Einladung zur Fraktionssitzung beinhaltet, die Anhörung des Betroffenen, den Beschluss durch die Fraktion und die Mitteilung der Gründe für den Ausschluss.

Wie werden Anträge behandelt?

Es werden Sach- und Geschäftsordnungsanträge unterschieden. Die Geschäftsordnungsanträge gehen immer den Sachanträgen vor. Als Gemeinderatsmitglied müssen Sie aber darauf achten, dass nicht unter dem Tarnmantel des Geschäftsordnungsantrags in Wirklichkeit nicht zur Sache gesprochen wird.
Bei allen Anträgen gilt, dass zuerst der weitestgehende Antrag zur Abstimmung gestellt werden muss. Der Antrag auf Vertagung geht allen anderen Anträgen vor. Mit dem Beschluss der Vertagung ist die Rednerliste geschlossen, die Debatte endet und der Tagesordnungspunkt ist von der Tagesordnung abgesetzt.

Welche Anträge gibt es überhaupt?

"Antrag auf Zurückverweisung" (in einen Ausschuss) ist dem Grunde nach auch ein Antrag auf Vertagung. Wenn an den Ausschuss verwiesen wurde, kann der Gemeinderat in seiner Gänze nicht mehr entscheiden.

"Antrag auf Schluss der Debatte": Wenn dieser Antrag angenommen wird, darf kein Redner zum Beratungsgegenstand mehr sprechen. Nur die Redner, die zum Zeitpunkt dieses Antrags schon auf der Rednerliste standen, dürfen noch sprechen. Üblicherweise darf nach den Geschäftsordnungen nur derjenige diesen Antrag stellen, der vorher noch nicht zur Sache gesprochen hatte. Sonst könnte durch diesen Antrag ein Gemeinderat, der schon gesprochen hat, die anderen von deren Ausführungen ausschließen.

"Antrag auf Schluss der Rednerliste": Nach Annahme dieses Antrags darf kein Gemeinderat mehr zur Sache sprechen, wenn die Rednerliste bereits geschlossen ist.

Wie erfolgen Abstimmungen?

Grundsätzlich erfolgen Abstimmungen offen mit der Mehrheit der Abstimmenden, Art. 51 BayGO. Offen ist die Abstimmung dann, wenn jeder, der bei der Sitzung anwesend ist, feststellen kann, wie das einzelne Gemeinderatsmitglied abgestimmt hat (also bei einer öffentlichen Sitzung auch die Zuschauer). Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt. Enthaltungen sind nicht erlaubt. Wahlen hingegen erfolgen geheim, Art. 51 Abs. 3 BayGO. 

Wie erfolgt die Debatte im Gemeinderat?

Grundsätzlich erfolgen Redebeiträge in der Gemeinderatssitzung in Form der freien Rede – also nicht abgelesen vom Manuskript. Die gute freie Rede können Sie lernen – z.B. bei unseren HSS-Rhetorik-Seminaren. Mehr hier: www.hss.de/veranstaltungen/


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