Wertekompass/7
Freiheit und Verantwortung: Warum Autonomie mehr als Selbstbestimmung bedeutet
Freiheit ist mehr als die Möglichkeit, zwischen verschiedenen Wegen zu wählen: Sie verlangt auch Verantwortung für sich selbst, für andere und für die Gesellschaft.
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Freiheit zwischen Selbstbestimmung und Verantwortung
Als sich der englische Philosoph Isaiah Berlin am 31. Oktober 1958 in seiner berühmten Antrittsvorlesung an der University of Oxford mit dem programmatischen Titel „Two Concepts of Liberty“ anschickte, aus den „mehr als zweihundert Bedeutungen …, die die Ideenhistoriker gesammelt haben“1, mit der negativen und der positiven Freiheit zwei besonders wirkmächtige Verständnisweisen dieser vielschichtigen Kategorie gegeneinander abzugrenzen und dabei die unverzichtbare Funktion der ‚Freiheit von etwas‘ für den Schutz des Individuums vor Zwang und Unterdrückung zu betonen, da geschah dies unter dem lebhaften Eindruck verschiedener Formen des Totalitarismus, die vor allem in der ersten Hälfte des 20. Jahrhunderts unendliches Leid über die Menschheit gebracht hatten. Wie sehr sich die kulturelle Situation jedoch schon fünfzig Jahre später verändert hatte, erhellt eine Feststellung des Staatsrechtlers Ernst-Wolfgang Böckenförde, der 2008 nüchtern konstatierte, das „freiheitsbezogene Menschenbild“ sei „dabei, sich von seinen Voraussetzungen … zu lösen. Dominant wird demgegenüber in unserer Gesellschaft ein individualistisches Menschenbild, für das die freie, verstanden im Sinn beliebiger Selbstbestimmung vorrangig wird“2. Um diese Diagnose besser zu verstehen, sollen nachfolgend zunächst die systematischen Veränderungen rekonstruiert werden, die den für ein aufgeklärtes Freiheitsverständnis grundlegenden Begriff der ‚Autonomie‘ sukzessive in ein Konzept autonomistischer Beliebigkeit verkehrt haben. Im Anschluss daran sind an zwei gesellschaftspolitisch bedeutsamen Beispielen die praktischen Folgen dieser tektonischen Sinnverschiebungen zu illustrieren. Einige Überlegungen zur notwendigen Verschränkung der Begriffe ‚Freiheit‘ und ‚Verantwortung‘ zur Kategorie ‚verantworteter Freiheit‘ und ihren verschiedenen Dimensionen beschließen diese Ausführungen.
1. Von der recht verstandenen "Autonomie" zum entgrenzten "Autonomismus"
Die Tragweite des veränderten Freiheitsverständnisses wird besonders augenfällig, wenn man die klassische Autonomie-Konzeption Immanuel Kants mit der gegenwärtig weit verbreiteten autonomistischen Deutung einer weithin entgrenzten individuellen Selbstbestimmung vergleicht.
1.1 Das vernunftgebundene Autonomie-Verständnis Immanuel Kants
Der bereits im 5. Jahrhundert vor Christus nachweisbare Ausdruck Autonomie (griechisch: autonomía, ɑὐτονομίɑ) wurde in der Antike vor allem im politischen Kontext verwendet, um die Fähigkeit der Polis zu bezeichnen, „die eigenen inneren Angelegenheiten unabhängig von einer anderen Macht bestimmen“3 zu können. Zu einer zentralen Kategorie der Ethik ist der Autonomie-Begriff aber erst viel später in der Aufklärungsphilosophie – insbesondere durch das Denken Immanuel Kants – geworden. Kants Einsicht in die zentrale Rolle dieser Kategorie ist Ergebnis seines Bemühens um die Entwicklung einer ‚reinen‘, das heißt von allen bloß empirischen Bestimmungen gesäuberten Moralphilosophie, die den Grund moralischer Verbindlichkeit „in Begriffen der reinen Vernunft“4 verortet. Seines Erachtens bedarf es aufgrund der verschiedenen Unzulänglichkeiten eudämonistischer, religiösoffenbarungspositivistischer sowie empiristischer Moralsysteme im Sinne seines Rivalen David Hume5 einer grundsätzlichen Neubestimmung des Verhältnisses von Freiheit, Wille und Vernunft unter dem Vorzeichen der ‚Autonomie‘, um der unbedingten kategorischen Geltung moralischer Ansprüche gerecht zu werden.
Freiheit bedeutet bei Kant nicht persönliche Beliebigkeit
Das von ihm dazu 1785 in der ‚Grundlegung zur Metaphysik der Sitten‘ entfaltete Autonomie-Verständnis ist in dreifacher Hinsicht profiliert: erstens freiheitstheoretisch, weil nur freie Wesen Adressaten moralischer Forderungen sein können und ein gebotenes ‚Handeln aus Pflicht‘ zwingend die Freiheit des Akteurs voraussetzt. Kants Freiheitsverständnis ist aber nicht nur negativ – im Sinne der Unabhängigkeit der Kausalität des Willens „von fremden sie bestimmenden Ursachen“6 –, sondern auch positiv bestimmt, um Freiheit von bloßem Zufall, persönlicher Beliebigkeit oder regelloser Anomie abzugrenzen. Diesen positiven Sinngehalt der Freiheit, der in einer besonderen „Kausalität [des Willens] nach unwandelbaren Gesetzen, aber von besonderer Art“7 besteht, bezeichnet Kant als ‚Autonomie‘. Da sich Freiheit und Gesetzgebung seines Erachtens keineswegs ausschließen, sondern vielmehr wechselseitig bedingen, kann er auch programmatisch feststellen, dass „ein freier Wille und ein Wille unter sittlichen Gesetzen einerlei“8 sind.
Der kategorische Imperativ als Maßstab autonomer Entscheidungen
Eng mit dieser positiven freiheitstheoretischen Imprägnierung verbunden ist als zweites Merkmal die kognitivistische Grundausrichtung des Autonomie-Begriffs. Kant zufolge ist der Wille das nur in vernünftigen Wesen anzutreffende Vermögen, „der Vorstellung gewisser Gesetze gemäß sich selbst zum Handeln zu bestimmen“9. Dass es sich bei diesen Gesetzen grundsätzlich um Vernunftgesetze handeln muss, ergibt sich bereits daraus, dass der Wille genau jenes Vermögen ist, „nur dasjenige zu wählen, was die Vernunft, unabhängig von der Neigung, als praktisch notwendig, das ist als gut erkennt“10. Wie diese Vernunftgesetze näherhin aussehen, entfaltet Kant in seiner Lehre vom kategorischen Imperativ, wobei er neben einer rein formalen auch eine inhaltliche Bestimmung solcher Vernunftgesetze anbietet11. Zunächst erklärt er in der sogenannten Grundformel12 und in der Naturgesetzformel13, dass ein solcher Imperativ keinerlei kontingente materiale Gehalte, sondern nur die „Allgemeinheit eines Gesetzes überhaupt“14 – also die strikte Universalisierbarkeit der subjektiven Maxime – enthalten darf. Obwohl Kant behauptet, dass der kategorische Imperativ „nur ein einziger“15 ist, münden seine weiteren Überlegungen zum „absoluten Werte“16 vernünftiger Wesen über die Einsicht in die ‚Selbstzwecklichkeit‘ personaler Existenz und den Zusammenhang aller Vernunftwesen in einem idealen ‚Reich der Zwecke‘ schließlich in zwei weitere Formulierungen des kategorischen Imperativs, die über eine rein formale Bestimmung hinausgehen.
Menschenwürde setzt der individuellen Freiheit Grenzen
Insbesondere die sog. Selbstzwecklichkeitsformel17 hat sich insofern als wirkungsgeschichtlich besonders einflussreich erwiesen, als sie eine vollständige Objektivierung und Verzweckung des Menschen als Träger einer unveräußerlichen Würde unter allen Umständen ausschließt. Das den deontologischen Kern der Moral bildende kategorische Verbot der Totalinstrumentalisierung personaler Wesen setzt einer wahrhaft autonomen Willensbestimmung aber nicht nur im Verhältnis zu anderen Personen eine absolute Grenze, sondern hat Kant zufolge insofern auch weitreichende Konsequenzen für den Umgang des Menschen mit sich selbst, als es verschiedene moralische Tugendpflichtengegen sich selbst zu begründen vermag18.
Warum Autonomie bei Kant auch Gemeinschaft bedeutet
Ein dritter Grundzug der kantischen Autonomie-Vorstellung besteht in ihrer universalistischen Ausrichtung und ihrem gemeinschaftsstiftenden Charakter, auf den bereits die eng miteinander zusammenhängenden Begriffe der ‚Menschheit‘ und des ‚Reichs der Zwecke‘ hindeuten. Aus der moralisch gebotenen Unterwerfung aller vernünftigen Wesen unter objektive Moralprinzipien entspringt Kant zufolge „eine systematische Verbindung vernünftiger Wesen durch gemeinschaftliche objektive Gesetze“19, die auf einen „allgemein- gesetzgebenden Willen“20 verweist, der wegen seiner strikten Vernunftbindung „nur seiner eigenen und dennoch allgemeinen Gesetzgebung unterworfen“21 ist und es geradedadurch ermöglicht, „daß alle Maximen aus eigener Gesetzgebung zu einem möglichen Reiche der Zwecke, als einem Reiche der Natur, zusammenstimmen“22.
Autonomie als Grundlage von Freiheit und moralischer Verantwortung
Kant bezeichnet die Autonomie vor allem deswegen als das „alleinige Prinzip der Moral“23, weil sie nicht nur das entscheidende Kriterium der sittlichen Richtigkeit ist24, sondern ihr auch eine wichtige motivationale Rolle für ein moralisch gebotenes Handeln ‚aus Pflicht‘ zukommt25. Obwohl sein eigener Lösungsversuch der Motivationsproblematik mit seiner negativen Sicht auf die verschiedenen Gefühle und Neigungen des Akteurs stark rationalistische Züge trägt und daher kaum zu überzeugen vermag26, ist zu betonen, dass es Kant mit der positiv-freiheitlichen, kognitivistischen und universalistischen Ausrichtung seines Autonomie-Verständnisses gelungen ist, der doppelten Erfahrung der Selbstaufgegebenheit des Menschen und der Unbedingtheit seiner moralischen Beanspruchung durch das Sittengesetz gerecht zu werden. Die prominente Stellung des Freiheitsbegriffs in Kants Autonomie-Konzeption bleibt hier rückgebunden an eine rationale Gesetzesvorstellung, die den freiheitlichen Selbstvollzug der Individuen zugleich ermöglicht und begrenzt. Genau diese in systematischer Hinsicht entscheidende Verknüpfung droht gegenwärtig immer weiter verloren zu gehen.
1.2 Die autonomistische Vorstellung entgrenzter individueller
Moderne Selbstbestimmung: Wann Autonomie zur Beliebigkeit wird
Obwohl die komplexe Wirkungsgeschichte des Autonomie-Begriffs in der neuzeitlichen und zeitgenössischen Philosophie hier nicht rekonstruiert werden kann27, ist doch nicht zu übersehen, dass sich mit dieser wichtigen ethischen Kategorie gegenwärtig ganz verschiedene Vorstellungen verbinden, die von der Idee der ‚Autarkie‘ über die ‚Intentionalität‘ bis hin zu den Sinngehalten von persönlicher ‚Authentizität‘ und reiner ‚Selbstbestimmung‘ reichen28. Zahlreiche Autoren nutzen den Autonomie-Begriff inzwischen vor allem dazu, im Blick auf die weit fortgeschrittenen Pluralisierungs- bzw. Individualisierungsdynamiken moderner westlicher Gesellschaften den „Anspruch … des Subjekts auf freie Selbstbestimmung“29 und die Legitimität einer „emanzipierten Moral“30 in einer Weise zur Geltung zu bringen, die auf einer wenigstens dreifachen Sinnverschiebung des Autonomie-Begriffs beruht:
Drei Veränderungen prägen das heutige Verständnis von Autonomie
Erstens ist der hier vorausgesetzte Freiheitsbegriff insofern einseitig negativ-emanzipatorisch konnotiert, als er vor allem auf die Loslösung von tradierten Normenbeständen ausgerichtet ist. Zweitens tritt an die Stelle der starken Vernunftbindung des kantischen Autonomie-Begriffs eine voluntaristische Stoßrichtung, die die individuelle Willensbestimmung des Einzelnen zur Quelle normativer Ansprüche stilisiert. Dies führt drittens zu einem letztlich privatistischen Ansatz individueller Selbstbestimmung, der Autonomie mit bloßer Authentizität verwechselt und meint, sich dadurch aller weiteren Begründungslasten entledigen zu können.
Warum Selbstbestimmung allein keine moralische Begründung ist
Die Strategie, mittels der rhetorischen Beschwörung eines vermeintlich gebotenen ‚Respekts vor der Letztentscheidung des Akteurs in allen Belangen der eigenen Lebensführung‘ die Frage nach der objektiven Richtigkeit des jeweiligen Handelns zu unterlaufen, beruht jedoch auf einem grundsätzlichen Missverständnis sowohl der in begründungstheoretischer Perspektive entscheidenden Frage nach den normativen Handlungsgründen als auch des Moralbegriffs selbst. Zwar bedarf es zwingend einer unvertretbaren Entscheidung des jeweiligen Handlungssubjektes, damit die normativen Gründe, die für bzw. gegen eine Handlung sprechen, auch tatsächlich handlungswirksam werden, doch bedeutet dies keinesfalls, dass die normativen Gründe erst durch das individuelle Wollen des Akteurs konstituiert werden.
Freiheit braucht objektive moralische Maßstäbe
Die unbedingte Verpflichtungskraft moralischer Forderungen beruht vielmehr ganz im Gegenteil darauf, dass die für die Geltungskraft präskriptiver Urteile relevanten normativen Gründe als externe Gründe von individuellen Wünschen, Präferenzen und Willensentscheidungen prinzipiell unabhängig sind. Diese Gründe beruhen auf objektiven moralischen Tatsachen, die das handelnde Subjekt in seinen praktischen Entscheidungen anerkennen muss, um richtig zu handeln31. Eine mögliche subjektive Missachtung dieser Gründe kann deren normative Geltung nicht beeinträchtigen, sondern führt lediglich dazu, dass die jeweilige Handlung als moralisch falsch zu qualifizieren ist.
Von der Selbstbestimmung zur Selbstverantwortung
Individuelle Willensentscheidungen stellen zumindest immer dann, wenn es um den Umgang mit moralisch relevanten Gütern und Rechten geht, keine hinreichende Quelle normativer Ansprüche dar. Nicht das krude Faktum des Wollens an sich, sondern die von der individuellen Willensbildung ontologisch unabhängigen moralischen Tatsachen bilden das Fundament der Moral. Statt von ‚persönlicher Selbstbestimmung‘ als oberstem Wert sollte daher besser von notwendiger ‚Selbstverantwortung‘ gesprochen werden, die sich an objektiven Kriterien sittlicher Richtigkeit auszurichten hat. Der jedem Menschen als Person fraglos geschuldete Respekt ist also von der Frage der moralischen Richtigkeit oder Falschheit seiner jeweiligen Handlungen zu unterscheiden. Der mit kategorischen Geltungsansprüchen verbundene Kern der Moral entzieht sich jeder dezisionistischen oder voluntaristischen Deutung und erinnert uns daran, dass längst nicht alles, was wir zu verantworten haben, allein deswegen, weil wir uns dazu entschieden haben, auch schon verantwortbar – und damit sittlich richtig – ist.
Über den Autor:
Prof. Dr. Franz-Josef Bormann ist Professor für Moraltheologie an der Katholisch-Theologischen Fakultät der Eberhard Karls Universität Tübingen. Von 2016 bis 2024 war er Mitglied des Deutschen Ethikrates.
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Quellen
1. Berlin 1997, S. 132.
2. Böckenförde 2008, S. 25.
3. Pohlmann 1971, Sp. 701.
4. Kant 1785, BA 8.
5. David Humes provozierende Aussage „Reason is, and ought only to be the slave of the passions, and can never pretend to any other office than to serve and obey them.” (Hume 1978, S. 415) dürfte im Hintergrund von Kants Kritik an empiristischen Positionen stehen: vgl. Kant 1785, BA 26.
6. Kant 1785, BA 97.
7. Kant 1785, BA 98.
8. Kant 1785, BA 99.
9. Kant 1785, BA 64.
10. Kant 1785, BA 37.
11. Vgl. hierzu Paton 1962 sowie Sensen 2024, S. 248-264.
12. Kant 1785, BA 52: „handle nur nach derjenigen Maxime, durch die du zugleich wollen kannst, daß sie ein allgemeines Gesetz werde“.
13. Kant 1785, BA 52: „handle so, als ob die Maxime deiner Handlung durch deinen Willen zum allgemeinen Naturgesetze werden sollte“.
14. Kant 1785, BA 52.
15. Kant 1785, BA 52.
16. Kant 1785, BA 66.
17. Kant 1785, BA 67: „Handle so, daß du die Menschheit, sowohl in deiner Person, als in der Person jedes anderen, jederzeit zugleich als Zweck, niemals bloß als Mittel brauchest“.
18. Vgl. Durán Casas 1996.
19. Kant 1785, BA 75.
20. Kant 1785, BA 72.
21. Kant 1785, BA 73.
22. Kant 1785, BA 81.
23. Kant 1785, BA 88.
24. „Die Handlung, die mit der Autonomie des Willens zusammen bestehen kann, ist erlaubt; die nicht damit stimmt, ist unerlaubt. Der Wille, dessen Maximen notwendig mit den Gesetzen der Autonomie zusammenstimmen, ist ein heiliger, schlechterdings guter Wille“ (Kant 1785, BA 87).
25. Für Kant hat die „reine … Vorstellung der Pflicht, und überhaupt des sittlichen Gesetzes … auf das menschliche Herz durch den Weg der Vernunft allein … einen so viel mächtigern Einfluß, als alle anderen Triebfedern, die man aus dem empirischen Felde aufbieten mag, daß sie im Bewußtsein ihrer Würde die letzteren verachtet, und nach und nach ihr Meister werden kann“ (Kant 1785, BA 34).
26. Vgl. dazu Bormann 2012.
27. Vgl. hierzu Rosich 2019, Swaine 2020 sowie Christman 2025.
28. Vgl. dazu Betzler 2013, S. 7-36.
29. Goertz 2014, S. 105 ff.
30. Goertz 2014, S. 125.
31. Vgl. Halbig 2007.
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